Das Forschungszulagengesetz einfach erklärt
Wer kann die Forschungszulage beantragen? (§ 1 FZulG)
Grundsätzlich können alle Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, die Forschungszulage beantragen. Das umfasst:
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
- Personengesellschaften (z. B. OHG, KG)
- Einzelunternehmer und Freiberufler
- Auch optierende Gesellschaften nach § 1a KStG
Ausnahme: Unternehmen, die von der Steuer befreit sind, können keine Zulage erhalten. Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) beantragt die Gesellschaft selbst die Zulage (§ 1 Abs. 2 FZulG).
Mehr zu den detaillierten Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung.
Welche Projekte werden gefördert? (§ 2 FZulG)
Gefördert werden klar definierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), die einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
- Grundlagenforschung: Gewinnung neuen Wissens ohne direkte praktische Anwendung im Fokus.
- Industrielle Forschung: Gezielte Forschung zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
- Experimentelle Entwicklung: Nutzung vorhandenen Wissens zur Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte oder Verfahren.
Wichtig: Reine Marktentwicklungsmaßnahmen oder Routinetätigkeiten zur Produktionsoptimierung sind nicht förderfähig.
Die Projekte können durchgeführt werden:
- Eigenbetrieblich: Forschung im eigenen Unternehmen.
- Als Auftragsforschung: Beauftragung eines anderen Unternehmens oder einer Forschungseinrichtung. Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU/EWR haben.
- In Kooperation: Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.
Welche Kosten sind förderfähig? (§ 3 FZulG)
Die Bemessungsgrundlage für die Zulage setzt sich aus den folgenden förderfähigen Aufwendungen zusammen.
1. Personalkosten für FuE-Mitarbeiter
- Lohnsteuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn der im FuE-Vorhaben tätigen Mitarbeiter
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Zukunftssicherung)
- Nur für den Anteil der Arbeitszeit, der tatsächlich auf das FuE-Vorhaben entfällt
Auch Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern (Kapitalgesellschaften), wenn lohnsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZulG). Auch Löhne für Mitarbeiter im EU/EWR-Ausland, wenn sie grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig wären, aber durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellt sind (§ 3 Abs. 2 FZulG).
2. Eigenleistungen von Einzelunternehmern / Mitunternehmern
- 70 Euro pro Stunde für nachgewiesene FuE-Tätigkeit (seit 28. März 2024, vorher 40 Euro)
- 100 Euro pro Stunde für Tätigkeiten ab 1. Januar 2026
- Maximal 40 Stunden pro Woche
Bei Mitunternehmern muss eine klare, zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über die Tätigkeitsvergütung für FuE vorliegen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 & 4 FZulG).
3. Kosten für Auftragsforschung
70 % des Entgelts, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer zahlt (für Aufträge ab 28. März 2024, vorher 60 %).
Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU/EWR haben (§ 2 Abs. 5 FZulG). Kosten für Unteraufträge, die der Auftragnehmer weitervergibt, sind nicht förderfähig (§ 3 Abs. 4 Satz 3 FZulG).
4. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter (seit 28. März 2024)
Anschaffungs-/Herstellungskosten von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. spezielle Maschinen für das Projekt). Voraussetzung: Nach dem 27. März 2024 angeschafft, ausschließlich im begünstigten FuE-Vorhaben genutzt und dafür erforderlich.
Eine detaillierte Erklärung der Aufwendungen findest Du unter Berechnung der Forschungszulage.
Wie hoch ist die Forschungszulage? (§ 3 Abs. 5 & § 4 FZulG)
Bemessungsgrundlage: Die Summe der förderfähigen Aufwendungen pro Wirtschaftsjahr. Deckel: Maximal 10 Millionen Euro pro Jahr (für Aufwendungen ab 28. März 2024, vorher 4 Mio. Euro); ab 1. Januar 2026 steigt die Obergrenze auf 12 Millionen Euro.
Bei verbundenen Unternehmen (Konzernen) gilt dieser Höchstbetrag für die gesamte Gruppe (§ 3 Abs. 6 FZulG).
Fördersatz:
- 25 % der Bemessungsgrundlage für alle Unternehmen
- +10 % Bonus für KMU: Kleine und mittlere Unternehmen erhalten insgesamt 35 % der Bemessungsgrundlage
Wie läuft die Antragstellung ab? (§ 5 & § 6 FZulG)
Es ist ein zweistufiges Verfahren:
1. Bescheinigung durch die BSFZ
Zuerst muss für jedes FuE-Vorhaben ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt werden. Die BSFZ prüft, ob das Vorhaben die inhaltlichen Kriterien eines FuE-Vorhabens nach § 2 FZulG erfüllt. Wenn ja, stellt sie eine Bescheinigung aus.
2. Antrag beim Finanzamt
Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Kosten angefallen sind, wird der Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt (§ 5 Abs. 1 FZulG). Dem Antrag muss die BSFZ-Bescheinigung beigefügt werden (§ 5 Abs. 3 FZulG).
Detaillierte Informationen zum gesamten Ablauf findest Du unter Antragstellung Forschungszulage.
Kumulierung mit anderen Förderungen (§ 7 FZulG)
Die Forschungszulage kann grundsätzlich mit anderen Förderungen kombiniert werden. Aber: Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt gefördert werden.
EU-Beihilferecht (§ 9 FZulG)
Die Forschungszulage ist eine staatliche Beihilfe und unterliegt EU-Recht (AGVO, De-minimis für Eigenleistungen). Eine wichtige Einschränkung: Unternehmen in Schwierigkeiten sind in der Regel nicht förderfähig.
Auszahlung (§ 10 FZulG)
Die festgesetzte Forschungszulage wird nicht direkt ausgezahlt, sondern mit der nächsten fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld verrechnet. Ein verbleibender Überschuss wird erstattet.
Projektbeginn & Antragsfrist (§ 6 / § 8 FZulG)
Förderfähig sind nur Projekte, mit denen nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde bzw. für die der Auftrag nach diesem Datum erteilt wurde. Kosten können bis zu vier Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der Antrag bei der BSFZ.
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Voraussetzungen
Wer ist berechtigt, welche Projekte zählen und welche Kriterien die BSFZ wirklich prüft.

Berechnung
Welche Kosten förderfähig sind, wie sich die Förderhöhe zusammensetzt und was am Ende auf dem Konto landet.

Antragstellung
Schritt für Schritt durch BSFZ-Portal und Finanzamt — inklusive Fristen und typischer Stolperfallen.