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Forschungszulage Berechnung: Wie hoch ist die Förderung und wie rechnest Du sie richtig?

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Die Formel (einfach erklärt)

Die Berechnung folgt im Kern dieser Logik:

Forschungszulage = min(Bemessungsgrundlage, Obergrenze) × Fördersatz

Wichtig: Die Bemessungsgrundlage ist nicht Dein Projektbudget, sondern nur die förderfähigen Aufwendungen (Personal, Auftragskosten anteilig, Eigenleistungen pauschal, Abschreibungen und ab 2026 zusätzlich Gemeinkostenpauschale, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind).

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Annahmen: , , inkl. Lohnnebenkosten.

€

verteilt auf 3 Jahre

€

verteilt auf 3 Jahre

Gesamtförderung (Prognose)

370.000 €

Summe über 3 Jahre

Details für 2026

Personalkosten
400.000 €
Auftragsforschung (60 %)
0 €
Sachinvestitionen (0 %)
0 €
Bemessungsgrundlage
400.000 €
Fördersatz
25 %

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Fördersätze, Bemessungsgrundlage und Maximalbeträge

ZeitraumKonditionen
Bis 27.03.2024Fördersatz 25% für alle · Bemessungsgrundlage max. 4 Mio. €/Jahr · Auftragsforschung 60%
Ab 28.03.2024Fördersatz 25% (Großunternehmen) bzw. 35% (KMU) · Bemessungsgrundlage max. 10 Mio. €/Jahr · Auftragsforschung 70% · Abschreibungen erstmals förderfähig
§ 4 Abs. 1 FZulG§ 4 Abs. 1 FZulG: Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage. KMU (nach EU-Definition) können zusätzlich eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte auf insgesamt 35% beantragen. § 3 Abs. 5 FZulG§ 3 Abs. 5 FZulG: Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Sie beträgt höchstens 10 Mio. € (Aufwendungen vom 28.03.2024 bis 31.12.2025) bzw. 12 Mio. € (ab 01.01.2026). Bei verbundenen Unternehmen gilt die Obergrenze für die gesamte Gruppe (§ 3 Abs. 6 FZulG).
Ab 01.01.2026Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. €/Jahr · Eigenleistungen 100 €/h · 20% Gemeinkostenpauschale bei Vorhabenbeginn ab 2026

Wichtig für verbundene Unternehmen: Die Obergrenze der Bemessungsgrundlage gilt auf Ebene der Unternehmensgruppe§ 3 Abs. 5 FZulG§ 3 Abs. 5 FZulG: Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Sie beträgt höchstens 10 Mio. € (Aufwendungen vom 28.03.2024 bis 31.12.2025) bzw. 12 Mio. € (ab 01.01.2026). Bei verbundenen Unternehmen gilt die Obergrenze für die gesamte Gruppe (§ 3 Abs. 6 FZulG).. Der Fördersatz beträgt 25% (Großunternehmen) bzw. 35% für KMU§ 4 Abs. 1 FZulG§ 4 Abs. 1 FZulG: Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage. KMU (nach EU-Definition) können zusätzlich eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte auf insgesamt 35% beantragen..

Was ist die Bemessungsgrundlage?

Die Forschungszulage Bemessungsgrundlage umfasst die förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres, die Deinem Innovationsvorhaben zugeordnet werden können. Relevant sind:

  1. Lohnkosten eigener Arbeitnehmer (zeitanteilig für das Innovationsvorhaben)
  2. Eigenleistungen (Einzelunternehmer / Gesellschafter) pauschal pro Stunde: 70 €/h (seit 28.03.2024), 100 €/h ab 01.01.2026, max. 40 h/Woche
  3. Auftragsforschung: 70% bei Aufträgen in EU/EWR
  4. Abschreibungen für bestimmte, im Vorhaben genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter (förderfähig seit 28.03.2024)
  5. Gemeinkostenpauschale: 20% auf die im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen, nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen

Förderfähige Aufwendungen im Detail

1. Lohnkosten eigener Arbeitnehmer

Förderfähig sind anteilig die Kosten von Mitarbeitenden, die im begünstigten Innovationsvorhaben tätig sind:

  • Bruttolohn/-gehalt (inkl. Sachbezüge)
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
  • Arbeitszeitanteil: nur der Teil, der tatsächlich auf förderfähige Tätigkeiten entfällt

Rechenlogik: Förderfähige Lohnkosten = (Bruttolohn + AG-Anteile SV) × Innovationszeitanteil§ 3 Abs. 1 FZulG§ 3 Abs. 1 FZulG: Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 EStG (im Wesentlichen der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung), soweit die Arbeitnehmer mit FuE-Tätigkeiten im begünstigten Vorhaben betraut sind.Prüfleitfaden Kap. 1.2Prüfleitfaden Kap. 1.2: „Bezogen auf die Angaben zum finanziellen und personellen Rahmen wird durch die BSFZ eine Plausibilitätsprüfung „dem Grunde nach“ durchgeführt.“

Den Innovationszeitanteil rechnest Du pro Person aus den FuE-Stunden im Vorhaben und den verfügbaren Stunden. Das Video zeigt die Rechnung an einem vereinfachten Beispiel:

Erklärvideo von Erich Lehmann, Mitgründer von Zeitmaker (43 Sekunden): So rechnet die Rechenhilfe den FuE-Anteil an einem vereinfachten Beispiel.
Was im Video passiert

Die Rechenhilfe bestimmt den FuE-Anteil einer Person mit einer Formel: FuE-Stunden geteilt durch verfügbare Stunden.

  1. Nenner, verfügbare Stunden: 2024 hat 262 Arbeitstage von Montag bis Freitag. Davon gehen 10 Feiertage (Berlin), 30 Urlaubstage, 8 Krankheitstage und 2 sonstige Abwesenheitstage ab. Es bleiben 212 Netto-Arbeitstage, bei 8 Stunden pro Tag also 1.696 verfügbare Stunden.
  2. Zähler, FuE-Stunden: Sie kommen aus der Zeiterfassung. Es zählen nur Stunden im begünstigten Vorhaben, nicht begünstigte Tätigkeiten wie „Messeauftritt vorbereiten“ bleiben draußen. Im Beispiel sind das 1.272 Stunden.
  3. FuE-Anteil: 1.272 ÷ 1.696 ergibt 75,0%. Anschließend zeigt die Rechenhilfe die Übersicht je Person, je Vorhaben und je Jahr.

Die Rechenhilfe steht unter Vorbehalt: Die abschließende Prüfung und rechtliche Bewertung liegt bei der Steuerberatung. Beispielwerte für 2024, Berlin, 40-Stunden-Woche, vereinfachte Darstellung.

2. Eigenleistungen (Einzelunternehmer / Mitunternehmer)

Stundenpauschale (max. 40 Stunden/Woche):

  • Bis Ende 2025: 70 € pro Stunde
  • Ab 1. Januar 2026: 100 € pro Stunde

Besonders relevant für Gründer-geführte Betriebe und innovationsstarke Dienstleister, die viel selbst entwickeln.§ 3 Abs. 3 FZulG§ 3 Abs. 3 FZulG: Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sind mit 70 € (bis 31.12.2025) bzw. 100 € (ab 01.01.2026) je nachgewiesener FuE-Arbeitsstunde förderfähig, maximal 40 Stunden pro Woche. Bei Mitunternehmerschaften zählt eine vertraglich vereinbarte FuE-Tätigkeitsvergütung bis zu dieser Grenze.

3. Auftragsforschung (extern vergeben)

  • Bis März 2024: 60% ansetzbar
  • Seit 28. März 2024: 70% ansetzbar (für Aufträge in EU/EWR)

Rechenlogik: Förderfähige Auftragskosten = Auftragskosten × 70%. Danach wendest Du den Fördersatz (25% oder 35%) an.§ 3 Abs. 4 FZulG§ 3 Abs. 4 FZulG: Bei Auftragsforschung sind 70% des Entgelts förderfähig (für Aufträge nach dem 27.03.2024, vorher 60%). Unteraufträge des Auftragnehmers zählen nicht. Der Auftragnehmer muss seine Geschäftsleitung in der EU oder im EWR haben (§ 2 Abs. 5 FZulG).Prüfleitfaden Kap. 3.2Prüfleitfaden Kap. 3.2: „Ein Auftrag kann Personalleistungen und Sachkosten enthalten. Damit der Auftrag bescheinigungsfähig ist, muss die enthaltene Personalleistung zur Zielerreichung des FuE-Vorhabens beitragen. Der Auftrag muss für sich genommen zu überwiegendem Anteil FuE-Charakter besitzen.“

4. Sachinvestitionen: Abschreibungen (seit 2024 förderfähig)

Seit März 2024 können Abschreibungen auf bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens förderfähig sein, wenn sie im Innovationsvorhaben genutzt werden und die Voraussetzungen erfüllt sind.§ 3 Abs. 3a FZulG§ 3 Abs. 3a FZulG: Seit dem 28. März 2024 ist bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten förderfähig, der auf die Wertminderung (Abschreibung) entfällt. Voraussetzung: ausschließlich im FuE-Vorhaben eingesetzt und dafür erforderlich. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ausgenommen.

Praxisbeispiel: Maschine, Messgerät, Prototypen-Anlage, sofern korrekt dem Vorhaben zugeordnet.Prüfleitfaden Kap. 3.3Prüfleitfaden Kap. 3.3: „Ein Wirtschaftsgut ist für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderlich, wenn aus den Informationen des Antragstellers erkennbar ist, dass es eine Funktionalität, Fähigkeit oder Eigenschaft besitzt, die für die Durchführung des Vorhabens unbedingt notwendig ist und im Rahmen des dargelegten Lösungswegs genutzt wird.“

5. Gemeinkostenpauschale (neu ab 2026)

Für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, kommt zusätzlich eine pauschale Position hinzu:

  • 20% Gemein- und Betriebskosten pauschal auf die sonstigen förderfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr

Das kann die Forschungszulage Höhe in 2026 deutlich erhöhen, insbesondere bei Unternehmen mit hoher indirekter Belastung (Projektleitung, Infrastruktur, IT, QM), ohne dass jede Einzelposition mühsam nachgewiesen werden muss.

Auszahlung: Wie kommt das Geld an?

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung. Praktisch bedeutet das:

  • Antrag (inkl. Bescheinigung)§ 5 FZulG§ 5 FZulG: Der Antrag auf Forschungszulage wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, elektronisch beim zuständigen Finanzamt gestellt. Vorhaben und Aufwendungen sind so genau zu bezeichnen, dass eine Überprüfung möglich ist. Für jedes Vorhaben ist eine BSFZ-Bescheinigung nach § 6 FZulG erforderlich. → Festsetzung der Zulage§ 10 FZulG§ 10 FZulG: Das Finanzamt setzt die Forschungszulage in einem Forschungszulagenbescheid fest. Sie wird bei der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Ein verbleibender Überschuss wird als Steuererstattung ausgezahlt. → Verrechnung mit Steuern bzw. Auszahlung, wenn die Steuer nicht ausreicht.
  • Gerade bei wachstumsstarken oder noch nicht profitablen Unternehmen ist der Auszahlungseffekt oft ein zentraler Vorteil.

Rechenbeispiel: KMU ab April 2024

Annahme:

  • Personalkosten (förderfähig): 240.000 €
  • Auftragskosten: 30.000 € (EU/EWR), ansetzbar zu 70% → 21.000 €
  • Summe Bemessungsgrundlage: 261.000 €
  • KMU-Fördersatz: 35%

Forschungszulage = 261.000 € × 35% = 91.350 €

Mehrjahresblick

Hinweis: Zahlen dienen als Strukturbeispiel. Für die echte Planung bitte mit Euren Ist-/Planwerten rechnen.

JahrBemessungsgrundlage & Förderung
2023170.000 € Personal + 12.000 € (60% von 20.000 € Auftrag) = 182.000 € · 25% = 45.500 €
2024240.000 € Personal + gemischt Auftrag (60% bis 27.03., 70% danach) ≈ 260.250 € · 25%/35% ≈ 84.581 €
2025300.000 € Personal + 28.000 € (70% von 40.000 € Auftrag) = 328.000 € · 35% (KMU) = 114.800 €
2026350.000 € Personal + 35.000 € (70% von 50.000 € Auftrag) = 385.000 € (+ ggf. 20% Gemeinkosten) · 35% (KMU) = 134.750 € (+ ggf. mehr)

Typische Fehler in der Berechnung

  • Stichtage ignoriert: 27.03.2024 vs. 28.03.2024, sowie 01.01.2026 (Bemessungsgrundlage / Gemeinkosten / Eigenleistungssatz)
  • Auftragsforschung falsch angesetzt: 70% ansetzbar heißt nicht 70% Förderung
  • Arbeitszeitanteile nicht dokumentiert: Ohne belastbare Zeitlogik wird es in Prüfung/Abstimmung unnötig zäh
  • Bemessungsgrundlage mit Projektkosten verwechselt: Nicht alles ist förderfähig, aber oft ist mehr förderfähig, als intern gedacht (Abschreibungen, ab 2026 Gemeinkosten)

Fazit: Warum sich die Forschungszulage 2026 besonders lohnt

Die Forschungszulage ist eines der stärksten Instrumente, um Innovation in Deutschland planbar zu finanzieren: 35% Zuschuss für KMU, eine hohe (ab 2026 noch höhere) Bemessungsgrundlage, plus Gemeinkostenpauschale und verbesserte Bedingungen bei Eigenleistungen. Wer kontinuierlich Produkte, Software oder Prozesse weiterentwickelt, sollte die Berechnung früh in die Jahresplanung integrieren. Und wer alle förderfähigen Kosten finden und für den Steuerberater sauber aufbereitet haben will: Genau dafür gibt es unsere Forschungszulage Beratung, 100% erfolgsbasiert.

FAQs zur Berechnung

Die Berechnung läuft in der Praxis in drei Schritten ab: (1) Förderfähige Aufwendungen ermitteln (Bemessungsgrundlage), immer bezogen auf das jeweilige Wirtschaftsjahr. (2) Obergrenze prüfen (10 Mio. € bis 31.12.2025, 12 Mio. € ab 01.01.2026). (3) Bemessungsgrundlage × Fördersatz: KMU 35%, Großunternehmen 25%.
Die förderfähigen Kosten im Wirtschaftsjahr: anteilige Personalkosten, Auftragsforschung (70% im EWR), Eigenleistungen (70 € bzw. ab 2026 100 € pro Stunde), Abschreibungen auf projektbezogene Wirtschaftsgüter und ab 2026 zusätzlich 20% Gemein- und Betriebskosten für neue Vorhaben.
Beides ist richtig, es hängt von der Unternehmensgröße ab. Der Grundfördersatz liegt bei 25% der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 1 FZulG). Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte beantragen und kommen damit auf 35%. Die Erhöhung gibt es nicht automatisch, du musst sie im Antrag geltend machen. Als KMU giltst du nach Anhang I AGVO bei unter 250 Beschäftigten und höchstens 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme, wobei Partner- und verbundene Unternehmen mitzählen. Deinen KMU-Status inklusive Partner- und verbundener Unternehmen schätzen wir im Erstgespräch unter Vorbehalt ein, abschließend prüft das dein Steuerberater.
KMU bekommen seit 28.03.2024 35% auf die förderfähigen Aufwendungen (Großunternehmen: 25%). Maximale Bemessungsgrundlage: 10 Mio. €/Jahr bis 31.12.2025, 12 Mio. €/Jahr ab 01.01.2026. Damit steigt ab 2026 auch die Maximalförderung.
Drei Änderungen: (1) Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. € pro Jahr. (2) 20% Gemeinkostenpauschale für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen. (3) Eigenleistungen: 100 € pro Stunde (weiterhin max. 40 Stunden/Woche).
Über das steuerliche Verfahren: Erst wird das Vorhaben über die BSFZ inhaltlich bescheinigt, dann wird die Zulage im Rahmen der steuerlichen Festsetzung berücksichtigt. Je nach Steuersituation wird sie mit der festgesetzten Steuer verrechnet oder als Überschuss ausgezahlt.

Wie hoch wäre die Förderung in eurem Fall?

Wir rechnen die Forschungszulage konkret für euer Unternehmen durch, inklusive Stichtage, KMU-Bonus und Gemeinkostenpauschale 2026.

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