Forschungszulage Glossar
Die wichtigsten Begriffe rund um die Forschungszulage, klar definiert und einzeln verlinkbar. Filtere nach Kategorie oder suche direkt nach einem Begriff.
67 Begriffe
Ablehnung und Einspruch
Antrag & VerfahrenEine Ablehnung bedeutet, dass ein Vorhaben in der eingereichten Form als nicht förderfähig bewertet wird. Sie ist kein dauerhafter Ausschluss: Gegen einen ablehnenden Bescheid der Bescheinigungsstelle Forschungszulage kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt oder ein überarbeiteter Antrag neu eingereicht werden.
Im zweistufigen Verfahren kann es an zwei Stellen klemmen. Die BSFZ kann das Vorhaben fachlich ablehnen, oder das Finanzamt kürzt trotz positiver Bescheinigung, wenn Kosten nicht sauber dokumentiert oder falsch zugeordnet sind. Wichtig ist zuerst die Unterscheidung zwischen Nachforderung und echter Ablehnung, denn die Fristen unterscheiden sich deutlich.
- Nachforderung: Die BSFZ verlangt fehlende Angaben, oft mit kurzer Frist von etwa 14 Tagen, meist nur eine Chance zur Stellungnahme.
- Ablehnung: förmlicher Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids.
- Häufige Gründe: Neuartigkeit, technische Unwägbarkeit und Planmäßigkeit nicht sauber herausgearbeitet, zu wenig technische Tiefe, unzureichende Dokumentation, nicht zuordenbare Kosten.
- Bei grundlegenden Struktur- oder Darstellungsproblemen ist ein überarbeiteter Neuantrag oft der sauberere Weg.
Die Ablehnungsquoten der BSFZ (vorhabenbezogen) lagen bei 24 % (2020), 21,08 % (2021), 26,22 % (2022) und 25,46 % (2023); für 2024 wird ein Höchststand von 28,89 % genannt. Eine Ablehnung bezieht sich immer nur auf das konkrete Vorhaben, weitere Anträge bleiben möglich.
Abschreibungen
Kosten & BemessungsgrundlageSeit dem 28. März 2024 gehören Abschreibungen (AfA) auf bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter zu den förderfähigen Aufwendungen (§ 3 Abs. 3a FZulG). Angesetzt wird die Wertminderung des Wirtschaftsguts, nicht der volle Anschaffungspreis.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde § 3 um Absatz 3a erweitert: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zählt der auf die Wertminderung entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines förderfähigen Wirtschaftsguts zu den förderfähigen Aufwendungen.
- Voraussetzung: Anschaffung/Herstellung nach dem 27.3.2024 und Vorhabenbeginn nach dem 27.3.2024.
- Das Wirtschaftsgut muss ausschließlich eigenbetrieblich im Vorhaben genutzt und dafür erforderlich sein.
- Angesetzt wird die steuerlich zulässige AfA, ggf. inkl. der befristeten degressiven AfA nach § 7 EStG (für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028).
AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
Unternehmen & BeihilferechtDie AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) ist die EU-beihilferechtliche Grundlage, auf der die Forschungszulage als staatliche Beihilfe ohne Einzelnotifizierung gewährt werden darf. Sie liefert unter anderem die maßgebliche KMU-Definition und schließt Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung aus.
Die AGVO erklärt bestimmte Beihilfen für mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar, sodass sie nicht einzeln bei der EU-Kommission angemeldet werden müssen. Die Forschungszulage stützt sich nach **§ 9 FZulG** auf diese Verordnung, weshalb deren Vorgaben unmittelbar in das deutsche Verfahren hineinwirken.
Praktisch am wichtigsten ist Anhang I der AGVO: Er definiert, wann ein Unternehmen als KMU gilt, und damit, ob der erhöhte Fördersatz von 35 % statt 25 % greift. Außerdem schließt Art. 1 Abs. 4 lit. c und Art. 2 Nr. 18 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten grundsätzlich von der Förderung aus.
- KMU-Schwellen nach Anhang I: unter 250 Beschäftigte sowie höchstens 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme
- Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 4 lit. c, Art. 2 Nr. 18)
- Für förderfähige Eigenleistungen kann stattdessen die De-minimis-Logik greifen
Angewandte Forschung
FuE-Definition & ArtenAngewandte Forschung erzeugt neues Wissen, ist dabei aber klar auf ein praktisches Ziel ausgerichtet, etwa eine konkrete technische Lösung. Sie steht näher an der Anwendung als die Grundlagenforschung.
Der Begriff stammt aus der Forschungssystematik des Frascati-Handbuchs und beschreibt den Übergang von reiner Erkenntnis zur praktischen Verwertung.
Im FZulG selbst wird der Begriff nicht ausdrücklich als eigene Kategorie geführt. Das Gesetz kennt nur Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Inhaltlich überschneidet sich angewandte Forschung weitgehend mit der industriellen Forschung.
Anrechnung und Auszahlung
Berechnung & FörderhöheDie festgesetzte Forschungszulage wird nach § 10 FZulG auf die nächste Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet; ein darüber hinausgehender Anrechnungsüberhang wird als Steuererstattung ausgezahlt. So profitieren auch verlustträchtige Unternehmen.
Die Forschungszulage wird nicht direkt überwiesen, sondern beim Finanzamt auf die festgesetzte Steuerschuld angerechnet. Übersteigt sie die Steuer, wird der Anrechnungsüberhang ausgezahlt (§ 10 FZulG). In der Anwendung wirkt sie damit steuerfrei.
- Beispiel: 1.200.000 € Zulage, 800.000 € Körperschaftsteuer, Verrechnung 800.000 €, Auszahlung 400.000 €.
- Besonders relevant für Start-ups und Unternehmen in Verlustphasen.
- Dauer in der Praxis oft 6–9 Monate von Vorbereitung über BSFZ-Prüfung bis zur Festsetzung.
Anspruchsberechtigter
Unternehmen & BeihilferechtAnspruchsberechtigt nach § 1 FZulG sind alle in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen, sofern sie nicht von der Besteuerung befreit sind. Größe, Branche und Rechtsform spielen keine Rolle.
Das Forschungszulagengesetz knüpft die Anspruchsberechtigung an die Steuerpflicht nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht, nicht an die Unternehmensgröße. Vom Einzelunternehmen bis zum Großkonzern können daher fast alle Unternehmen profitieren, ob KMU oder Großunternehmen.
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG)
- Personengesellschaften / Mitunternehmerschaften (z. B. KG, OHG), anspruchsberechtigt ist die Mitunternehmerschaft selbst
- Einzelunternehmen, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte
- Ausgenommen: steuerbefreite Einrichtungen sowie typischerweise Hochschulen und reine Forschungseinrichtungen
Wichtig: Den Antrag bei der Bescheinigungsstelle darf nur der Anspruchsberechtigte selbst stellen. Eine bevollmächtigte Steuerberatung kann technisch übermitteln, der Antrag wird aber rechtlich dem Unternehmen zugerechnet.
Antrag auf Forschungszulage
Antrag & VerfahrenDer Antrag auf Forschungszulage wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres elektronisch über ELSTER beim zuständigen Finanzamt gestellt, mit der BSFZ-Bescheinigung als Anlage.
Der steuerliche Antrag ist die zweite Stufe nach der BSFZ-Bescheinigung. Er kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die Aufwendungen entstanden sind, und erfolgt über Mein ELSTER beim Finanzamt.
- Pro Wirtschaftsjahr ein eigener Antrag, alle Projekte des Jahres gebündelt
- BSFZ-Bescheinigung muss beigefügt werden
- Nach Einreichung ist eine Korrektur praktisch nicht mehr möglich
- Bis zu vier Jahre rückwirkend möglich
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
Kosten & BemessungsgrundlageNeben dem Bruttolohn sind die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Ausgaben zur Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 EStG förderfähig (§ 3 Abs. 1 FZulG). Sie erhöhen die ansetzbaren Personalkosten anteilig zum FuE-Einsatz.
§ 3 Abs. 1 FZulG nennt ausdrücklich die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 62 EStG, also typischerweise die gesetzlichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Sie kommen zum lohnsteuerpflichtigen Bruttolohn hinzu.
- Teil der Rechenbasis: (Bruttolohn + AG-Anteile SV) × FuE-Zeitanteil.
- Förderfähig nur, soweit der Arbeitnehmer im begünstigten FuE-Vorhaben tätig ist.
- Erhöht die Personalkosten und damit die Bemessungsgrundlage.
Auftragsforschung
Kosten & BemessungsgrundlageAuftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen ein FuE-Vorhaben an einen externen Auftragnehmer vergibt. Bei der Forschungszulage sind 70 % des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts förderfähig (für Aufträge ab dem 28. März 2024, davor 60 %).
Anspruchsberechtigt ist der Auftraggeber, nicht der Auftragnehmer. Damit wird auch FuE gefördert, die ein Unternehmen nicht selbst durchführt, sondern extern einkauft.
Voraussetzungen
- Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU oder im EWR haben.
- Förderfähig sind 70 % des Entgelts (ohne Umsatzsteuer), pauschal als FuE-Kostenanteil.
- Kosten für Unteraufträge, die der Auftragnehmer weitervergibt, sind nicht förderfähig.
- Auch für das beauftragte Vorhaben ist eine BSFZ-Bescheinigung erforderlich.
Die 70 % fließen in die Bemessungsgrundlage ein und unterliegen demselben Jahres-Höchstbetrag wie eigenbetriebliche Aufwendungen.
Begünstigtes FuE-Vorhaben
FuE-Definition & ArtenEin begünstigtes FuE-Vorhaben ist ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt, das nach § 2 FZulG einer der drei FuE-Kategorien zugeordnet werden kann und damit für die Forschungszulage in Frage kommt. Nur Aufwendungen für solche Vorhaben fließen in die Bemessungsgrundlage ein.
Ein Vorhaben ist begünstigt, wenn es einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen ist (§ 2 Abs. 1 FZulG) und die Kriterien neuartig, ungewiss und planmäßig erfüllt.
Was nicht begünstigt ist (§ 2 Abs. 2 FZulG)
- Tätigkeiten, deren primäres Ziel die Marktentwicklung ist, sobald Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt sind.
- Arbeiten, die das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren bringen sollen, etwa Versuchsproduktion und Routinetätigkeiten.
Bemessungsgrundlage
Kosten & BemessungsgrundlageDie Bemessungsgrundlage ist die Summe der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres, auf die die Forschungszulage berechnet wird. Auf diesen Betrag wird der Fördersatz angewendet. Pro Jahr ist sie aktuell auf 10 Mio. Euro gedeckelt, ab 2026 auf 12 Mio. Euro.
Was in die Bemessungsgrundlage fließt
- Lohnsteuerpflichtige Bruttoarbeitslöhne des FuE-Personals plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
- Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern (70 Euro je Stunde, ab 2026: 100 Euro, max. 40 Stunden pro Woche).
- 70 % des Entgelts bei Auftragsforschung.
- Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die ausschließlich im FuE-Vorhaben genutzt werden.
Auf die Bemessungsgrundlage wird der Fördersatz angewendet: 25 % für alle Unternehmen, 35 % für KMU. Bei einer voll ausgeschöpften Bemessungsgrundlage von 10 Mio. Euro ergibt das eine Forschungszulage von 2,5 Mio. bzw. 3,5 Mio. Euro pro Jahr.
Bei verbundenen Unternehmen gilt der Höchstbetrag für die gesamte Gruppe gemeinsam, nicht je Gesellschaft. Bereits anderweitig geförderte Kosten dürfen nicht zusätzlich in die Bemessungsgrundlage einfließen (Verbot der Doppelförderung).
Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
InstitutionenDie Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist die staatliche Stelle, die in der ersten Stufe des Verfahrens prüft, ob ein Vorhaben fachlich als Forschung und Entwicklung gilt. Ohne ihre Bescheinigung kann das Finanzamt keine Forschungszulage festsetzen.
Die Forschungszulage wird in einem zweistufigen Verfahren gewährt. In der ersten Stufe entscheidet die BSFZ inhaltlich, ob ein Vorhaben die Kriterien eines FuE-Vorhabens nach § 2 FZulG erfüllt. In der zweiten Stufe berechnet das Finanzamt auf Basis dieser Bescheinigung die Höhe der Zulage.
Was die BSFZ prüft
- Ob das Vorhaben neuartig, schöpferisch, ungewiss, planmäßig und reproduzierbar ist.
- Welcher FuE-Kategorie es zuzuordnen ist (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung).
- Die Bescheinigung ist für das Finanzamt bindend, betrifft aber nur die fachliche Förderfähigkeit, nicht die Höhe der Kosten.
Der Antrag bei der BSFZ kann vorhabenbezogen jederzeit gestellt werden, auch noch während oder nach dem Projekt. Er ist kostenfrei.
BSFZ-Bescheinigung
Antrag & VerfahrenDie BSFZ-Bescheinigung ist der inhaltliche Nachweis nach § 6 FZulG, dass ein Vorhaben förderfähige Forschung und Entwicklung ist. Sie ist für das Finanzamt bindend und Voraussetzung für die Festsetzung.
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage stellt die Bescheinigung aus, wenn ein begünstigtes FuE-Vorhaben die drei Kriterien Neuartigkeit, Ungewissheit und Planmäßigkeit erfüllt. Sie ist die Grundlage für die Festsetzung durch das Finanzamt und für dieses bindend.
- Gilt für das gesamte Vorhaben inklusive seiner gesamten Laufzeit
- Eine Bescheinigung kann für mehrere Wirtschaftsjahre genutzt werden
- Bei Projektänderungen ist ein Änderungsantrag bei der BSFZ möglich
- Der BSFZ-Antrag ist kostenlos, Bearbeitungszeit rund zwei Monate
Bundesfinanzministerium (BMF)
InstitutionenDas Bundesfinanzministerium gibt mit seinen BMF-Schreiben verbindliche Verwaltungsanweisungen heraus, wie die Finanzämter das Forschungszulagengesetz in der Praxis auslegen und anwenden.
Das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023 ist die zentrale Verwaltungsanweisung zur Forschungszulage. Es ist quasi die Bedienungsanleitung für die Finanzämter und legt fest, wer antragsberechtigt ist, was als FuE-Vorhaben gilt, welche Kosten zählen und wie das Verfahren abläuft.
Das Schreiben deckt materiell-rechtliche Fragen, das Verfahren, die ertragsteuerliche Behandlung und das EU-Beihilferecht (AGVO, De-minimis) ab. Es bleibt formell maßgeblich, bildet aber die Gesetzesänderungen seit 2024 nicht mehr ab. Ein Entwurf für ein neues BMF-Schreiben liegt seit Oktober 2025 vor, die Finalversion steht noch aus.
De-minimis-Beihilfe
Unternehmen & BeihilferechtDe-minimis-Beihilfen sind staatliche Unterstützungen, die als so gering gelten, dass sie den Wettbewerb nicht spürbar verzerren und deshalb nur bis zu einer Obergrenze pro Zeitraum gewährt werden dürfen. Die Forschungszulage ist nicht pauschal eine De-minimis-Beihilfe, einzelne Bestandteile können aber darunterfallen.
Die Forschungszulage ist insgesamt keine De-minimis-Beihilfe, sondern eine steuerliche Innovationsförderung nach dem Forschungszulagengesetz, die beihilferechtlich überwiegend der AGVO folgt. Nach BMF-Verwaltungspraxis können De-minimis-Regeln jedoch für den Teil greifen, der auf förderfähigen Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern beruht.
Das ist in der Praxis vor allem für die Kumulierung mit anderen Förderungen relevant: Wer parallel weitere Beihilfen nutzt oder Eigenleistungen ansetzt, sollte die beihilferechtliche Einordnung je Bestandteil sauber dokumentieren, um Obergrenzen und Doppelförderung im Blick zu behalten.
- Gilt nur bis zu einer EU-Obergrenze pro Unternehmen und Zeitraum
- Muss bescheinigt, dokumentiert und über Programme hinweg kumuliert werden
- Für die Forschungszulage typischerweise nur bei Eigenleistungen einschlägig
Eigenleistung
FuE-PersonalEigenleistungen sind die eigenen FuE-Stunden von Einzelunternehmern und Mitunternehmern. Sie werden pauschal angesetzt: bis 2025 mit 70 €/Stunde, ab dem 01.01.2026 mit 100 €/Stunde, bei maximal 40 Stunden pro Woche.
Über Eigenleistungen können Gründer und Gesellschafter ihre eigene Entwicklungsarbeit in die Bemessungsgrundlage einbringen, geregelt in § 3 Abs. 3 FZulG. Das ist besonders für founder-led Tech-Unternehmen relevant, in denen viele Entwicklungsstunden bei den Gründern selbst anfallen.
- Pauschaler Stundensatz: 70 €/Std bis 2025, ab 01.01.2026 100 €/Std.
- Höchstens 40 Stunden pro Woche ansetzbar, nur für bestimmte Personengruppen.
- Nachweis über Stundenaufzeichnungen mit klarer Abgrenzung: FuE versus Management, Vertrieb, Administration; Urlaub und Krankheit zählen nicht als Arbeitszeit.
Experimentelle Entwicklung
FuE-Definition & ArtenExperimentelle Entwicklung ist das systematische Kombinieren und Nutzen vorhandenen Wissens, um neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Software zu entwickeln. Sie ist eine der drei nach § 2 FZulG begünstigten FuE-Kategorien und der mit Abstand häufigste Förderfall.
Typisch ist: Es gibt ein ungelöstes technisches Problem und Du testest systematisch einen Lösungsansatz. Die überwältigende Mehrheit der geförderten Projekte fällt in diese Kategorie.
Viele Unternehmen betreiben experimentelle Entwicklung, ohne es so zu nennen: Was intern Produktentwicklung, Prozessoptimierung oder Digitalisierung heißt, erfüllt häufig die FuE-Kriterien.
Abgrenzung
- Förderfähig: Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserung von Produkten, Verfahren oder Software-Komponenten, neue effizientere Algorithmen.
- Nicht förderfähig: reine Konfiguration, Portierung, routinemäßige Softwareentwicklung (Testing, Debugging) oder Versuchsproduktion zum Erreichen der Marktreife.
Feedback-FuE
Abgrenzung & verwandte FörderungFeedback-FuE ist Forschung und Entwicklung, die nach der Markteinführung eines Produkts oder Verfahrens entsteht, weil echte technische Probleme auftreten, die nur durch weitere Entwicklung lösbar sind. Sie ist nur eng begrenzt und nur im FuE-relevanten Teil begünstigt.
Tritt nach der Einführung ein technisches Problem auf, das eine echte Ungewissheit birgt und nur durch weitere Entwicklungsarbeit gelöst werden kann, kann dieser Teil als experimentelle Entwicklung gelten. Reiner Kundensupport, Wartung oder Routine-Fehlerbehebung zählen ausdrücklich nicht dazu.
- Nur der Teil mit echtem FuE-Charakter (technische Unsicherheit, schöpferische Lösung) ist begünstigt
- Routine-Bugfixing, Support und Pflege sind keine FuE
- Die Abgrenzung sollte dokumentiert werden, da der Zeitpunkt nach Markteinführung kritisch geprüft wird
Finanzamt
Antrag & VerfahrenDas Finanzamt ist die zweite Stufe im Antragsverfahren der Forschungszulage. Es setzt die Zulage fest, prüft die tatsächlichen Aufwendungen im Detail und rechnet die Zulage auf die Steuer an.
Im zweistufigen Verfahren folgt das Finanzamt auf die inhaltliche Prüfung durch die Bescheinigungsstelle. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellst Du den Antrag über das ELSTER-Portal; die BSFZ-Bescheinigung ist bindende Grundlage.
Das Finanzamt prüft im Gegensatz zur BSFZ die Zahlen genau. Geprüft werden Bruttogehälter, Stundenzettel, Arbeitsverträge, Rechnungen und die korrekte Berechnung der Bemessungsgrundlage. Bei höheren Fördersummen kommt oft eine Betriebsprüfung dazu, weshalb saubere Dokumentation von Anfang an entscheidend ist.
- Detailprüfung der tatsächlichen Aufwendungen
- Festsetzung per Forschungszulagenbescheid
- Anrechnung auf die Steuerschuld, Überschuss wird erstattet
Förderfähige Wirtschaftsgüter
Kosten & BemessungsgrundlageFörderfähig sind neue, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich und erforderlich im FuE-Vorhaben genutzt werden (§ 3 Abs. 3a FZulG). Über die Abschreibungen fließen sie in die Bemessungsgrundlage ein.
Seit 28.3.2024 können bestimmte Wirtschaftsgüter über die Abschreibungen gefördert werden. Es muss sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln, etwa Maschinen, maschinelle Anlagen oder Betriebsvorrichtungen.
- Nicht förderfähig: immaterielle Wirtschaftsgüter (Software, Lizenzen, Nutzungsrechte), Grund und Boden, Umlaufvermögen sowie geringwertige Güter bis 800 €.
- Die Bescheinigungsstelle prüft, ob das Wirtschaftsgut für den gewählten Lösungsweg erforderlich ist.
- Im Antrag ist je Wirtschaftsgut anzugeben, in welchen Abschnitten des Arbeitsplans es benötigt wird.
Fördersatz
Berechnung & FörderhöheDer Fördersatz ist der Prozentsatz, mit dem die Bemessungsgrundlage multipliziert wird (§ 4 Abs. 1 FZulG): 25 % für alle Unternehmen, mit einem Bonus von 10 Prozentpunkten 35 % für KMU.
Nach § 4 Abs. 1 FZulG beträgt die Forschungszulage 25 % der Bemessungsgrundlage. KMU im Sinne der KMU-Definition des Anhang I AGVO können zusätzlich eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte auf insgesamt 35 % beantragen.
- 35 % (KMU) bzw. 25 % (Großunternehmen) gelten für Aufwendungen nach dem 27.3.2024.
- Davor: einheitlich 25 % für alle.
- Rechenbeispiel: 261.000 € Bemessungsgrundlage × 35 % = 91.350 € Forschungszulage.
Forscher
FuE-PersonalForscher sind die Personen, die im FuE-Vorhaben die wissenschaftlich-konzeptionelle Arbeit leisten, also neue Erkenntnisse, Methoden und Lösungsansätze entwickeln.
Forscher bilden zusammen mit dem technischen Fachpersonal und dem sonstigen FuE-Personal das FuE-Personal. Sie tragen typischerweise die konzeptionelle Last: Hypothesen aufstellen, Versuchsdesigns entwerfen, Ergebnisse interpretieren.
Förderfähig ist der nachweisbare Projektzeitanteil ihrer Arbeit, nicht ihre gesamte Arbeitszeit.
Forschung und Entwicklung (FuE)
FuE-Definition & ArtenForschung und Entwicklung (FuE) bezeichnet Arbeiten, mit denen neues Wissen erzeugt oder vorhandenes Wissen so eingesetzt wird, dass daraus etwas Neues oder wesentlich Verbessertes entsteht. Nach § 2 FZulG ist FuE die Voraussetzung für die Forschungszulage und teilt sich in drei Kategorien auf.
FuE muss mehr als Routine sein und eine echte technische oder wissenschaftliche Unsicherheit beinhalten. Reine Implementierung, Standard-Engineering oder das Erreichen der Marktreife zählen nicht.
Die drei Kategorien nach § 2 FZulG
- Grundlagenforschung: Gewinnung neuen Wissens ohne direkte praktische Anwendung im Fokus.
- Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen mit konkretem Anwendungsziel.
- Experimentelle Entwicklung: Nutzung vorhandenen Wissens für neue oder verbesserte Produkte und Verfahren. Hier landen die meisten Anträge.
International stützt sich diese Einteilung auf das Frascati-Handbuch der OECD, das den FuE-Begriff einheitlich definiert.
Forschungszulage
Gesetz & GrundlagenDie Forschungszulage ist die wichtigste steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland. Sie erstattet seit 2020 einen festen Prozentsatz der FuE-Kosten, mit gesetzlichem Rechtsanspruch und auch rückwirkend.
Die Forschungszulage beruht auf dem Forschungszulagengesetz und besteht seit dem 1. Januar 2020. Anders als klassische Zuschüsse ist sie kein Wettbewerbsverfahren: Erfüllt ein Vorhaben die Kriterien, muss es gefördert werden, unabhängig von der Haushaltslage.
Der Förderbetrag ergibt sich als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage: 25 % für alle Unternehmen, 35 % für KMU (für Aufwendungen ab 28. März 2024). Übersteigt die Zulage die Steuerschuld, wird der Rest ausgezahlt, weshalb auch Startups ohne Gewinn profitieren.
- Gesetzlicher Rechtsanspruch statt Auswahlverfahren
- Technologie- und branchenoffen, keine Grundlagenforschung nötig
- Bis zu vier Jahre rückwirkend beantragbar
- Wirkt auch ohne Gewinn als Liquiditätsspritze
Forschungszulagenbescheid
Antrag & VerfahrenDer Forschungszulagenbescheid ist der Festsetzungsbescheid, mit dem das Finanzamt nach erfolgreicher Prüfung die Höhe der Forschungszulage verbindlich festsetzt.
Nach der Detailprüfung erlässt das Finanzamt den Bescheid über die festgesetzte Forschungszulage. Damit steht der Förderbetrag fest. Die Zulage wird nicht direkt ausgezahlt, sondern bei der nächsten Veranlagung angerechnet.
Die festgesetzte Zulage wird mit der nächsten fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Ein verbleibender Überschuss wird erstattet, deshalb profitieren auch Unternehmen ohne Steuerlast.
Forschungszulagengesetz (FZulG)
Gesetz & GrundlagenDas Forschungszulagengesetz (FZulG) ist die gesetzliche Grundlage der steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland. Es regelt seit dem 1. Januar 2020, wer die Forschungszulage beantragen kann, welche FuE-Vorhaben begünstigt sind und wie hoch die Förderung ausfällt.
Das FZulG führt eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) ein, die unabhängig vom Gewinn gewährt wird und allen in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen offensteht. Anders als klassische Projektförderungen ist sie ein Rechtsanspruch: Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Zulage.
Was das Gesetz regelt
- Wer anspruchsberechtigt ist (§ 1): alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe und Rechtsform.
- Welche Vorhaben begünstigt sind (§ 2): Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.
- Welche Aufwendungen förderfähig sind (§ 3): Personalkosten, Eigenleistungen, Auftragsforschung und Abschreibungen.
- Wie hoch die Zulage ist (§ 4): 25 % der Bemessungsgrundlage, für KMU 35 %.
Mit dem Wachstumschancengesetz (in Kraft seit 28. März 2024) wurden die Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. Euro angehoben, der KMU-Bonus eingeführt und Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter förderfähig gemacht. Ab dem 1. Januar 2026 steigt die Obergrenze weiter auf 12 Mio. Euro.
Frascati-Handbuch
FuE-Definition & ArtenDas Frascati-Handbuch ist ein Standardwerk der OECD, das Forschung und Entwicklung einheitlich definiert und in Kategorien einteilt. Es bildet die international anerkannte Definitionsgrundlage für den FuE-Begriff, auf dem auch das FZulG aufbaut.
Das Handbuch legt fest, was als Forschung und Entwicklung gilt, und nennt fünf Kernmerkmale: neuartig, schöpferisch, ungewiss, planmäßig sowie übertragbar und reproduzierbar.
Die im FZulG verwendete Dreiteilung in Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung geht auf die Frascati-Systematik zurück.
FuE-Aufwendungen
Kosten & BemessungsgrundlageFörderfähige FuE-Aufwendungen sind die nach § 3 FZulG ansetzbaren Kosten eines Wirtschaftsjahres, die zusammen die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage bilden. Dazu zählen vor allem Personalkosten, Eigenleistungen, Auftragsforschung und Abschreibungen.
Die förderfähigen Aufwendungen sind in § 3 FZulG abschließend geregelt und ergeben in Summe die Bemessungsgrundlage. Sie sind nicht mit dem Projektbudget zu verwechseln: Es zählen nur die dem begünstigten Vorhaben zurechenbaren Kosten.
- Personalkosten (§ 3 Abs. 1): lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn + Arbeitgeberanteile zur Zukunftssicherung, anteilig nach FuE-Arbeitszeit.
- Eigenleistungen (§ 3 Abs. 3): 70 €/h, ab 1.1.2026 100 €/h, max. 40 h/Woche.
- Auftragsforschung (§ 3 Abs. 4): 70 % des Entgelts (ab 28.3.2024, vorher 60 %), Auftragnehmer in EU/EWR.
- Abschreibungen (§ 3 Abs. 3a): auf bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter, förderfähig seit 28.3.2024.
- Ab 2026 zusätzlich eine 20 % Gemeinkostenpauschale für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen.
Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt gefördert werden (Kumulierungsverbot, § 7 Abs. 2 FZulG).
FuE-Personal
FuE-PersonalFuE-Personal sind die Mitarbeitenden, die im begünstigten FuE-Vorhaben tätig sind. Entscheidend ist nicht Jobtitel oder Abteilung, sondern die tatsächliche Tätigkeit im Vorhaben.
Das FuE-Personal liefert über seine Personalkosten meist den größten Hebel der Forschungszulage. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Mitarbeit am Innovationsvorhaben, dokumentiert über einen projektbezogenen Tätigkeitsnachweis.
- Forscher: wissenschaftlich-konzeptionelle Arbeit.
- Technisches Fachpersonal: technische Umsetzung und Tests.
- Sonstiges FuE-Personal: unterstützende Tätigkeiten im Vorhaben.
Gemeinkostenpauschale
Kosten & BemessungsgrundlageOverhead- bzw. Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, IT, Infrastruktur) sind bis 2025 nicht einzeln förderfähig. Ab Vorhabenbeginn nach dem 31.12.2025 werden sie pauschal mit 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt.
Indirekte Gemeinkosten (Projektleitung, IT, QM, Infrastruktur) lassen sich nicht als Einzelposition in die Bemessungsgrundlage buchen. Bis Ende 2025 bleiben sie außen vor.
- Ab 1.1.2026: 20 % Gemeinkostenpauschale auf die im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Wirtschaftsjahres.
- Nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen.
- Vorteil: weniger Einzelnachweise, planbar höhere Förderbasis.
Großunternehmen
Unternehmen & BeihilferechtEin Großunternehmen ist ein Unternehmen, das die KMU-Schwellen der AGVO überschreitet, also kein kleines oder mittleres Unternehmen mehr ist. Bei der Forschungszulage erhält es den Grundfördersatz von 25 % statt der 35 % für KMU.
Wer als Großunternehmen gilt, ergibt sich im Umkehrschluss aus der KMU-Definition: Sobald die Schwellen von 250 Beschäftigten und entweder 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme dauerhaft überschritten werden, entfällt der KMU-Status. Maßgeblich ist dabei auch, ob verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen mitzurechnen sind.
Förderhöhe-seitig macht das einen klaren Unterschied: Großunternehmen erhalten 25 % der Bemessungsgrundlage, KMU dank des Bonus aus dem Wachstumschancengesetz insgesamt 35 %. Antragsberechtigt sind beide gleichermaßen, der Anspruch ist größenunabhängig.
- Kein KMU = mindestens eine KMU-Schwelle dauerhaft überschritten
- Fördersatz 25 % statt 35 %
- Strengere Sonderregeln bei Unternehmen in Schwierigkeiten (Verschuldung/Zinsdeckung gelten nur für Nicht-KMU)
Grundlagenforschung
FuE-Definition & ArtenGrundlagenforschung ist Forschung, die neues Grundwissen erzeugt, ohne dass schon klar ist, wofür man es später konkret nutzt. Sie ist eine der drei nach § 2 FZulG begünstigten FuE-Kategorien.
Im Mittelpunkt steht der Erkenntnisgewinn, nicht ein fertiges Produkt. Es geht ums Wissen aufbauen, nicht ums Produkt fertig machen.
Grundlagenforschung ist nur eine von drei förderfähigen Kategorien. Für die Forschungszulage musst Du keine Grundlagenforschung betreiben, die meisten geförderten Projekte fallen in die experimentelle Entwicklung.
Im Gegensatz zur angewandten Forschung verfolgt die Grundlagenforschung kein unmittelbares praktisches Ziel.
Höchstbetrag
Berechnung & FörderhöheDer Höchstbetrag begrenzt die Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. € pro Jahr (für Aufwendungen ab 28.3.2024), ab 1.1.2026 auf 12 Mio. €. Daraus folgt eine Maximalförderung von bis zu 4,2 Mio. € jährlich für KMU.
Die Bemessungsgrundlage ist nach § 3 Abs. 5 FZulG gedeckelt. Die Förderung ergibt sich aus min(Bemessungsgrundlage, Höchstbetrag) × Fördersatz.
- Bis 27.3.2024: 4 Mio. €, seit 28.3.2024: 10 Mio. €, ab 1.1.2026: 12 Mio. €.
- Maximalförderung ab 2026: 4,2 Mio. € (KMU, 35 %) bzw. 3,0 Mio. € (25 %).
- Bei verbundenen Unternehmen gilt der Höchstbetrag für die gesamte Gruppe (§ 3 Abs. 6 FZulG).
Industrielle Forschung
FuE-Definition & ArtenIndustrielle Forschung ist planmäßiges, kritisches Forschen, um neue Kenntnisse zu gewinnen, mit denen sich neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickeln oder bestehende wesentlich verbessern lassen. Sie ist eine der drei nach § 2 FZulG begünstigten FuE-Kategorien.
Anders als die Grundlagenforschung verfolgt die industrielle Forschung ein konkretes Anwendungsziel, bleibt aber noch vor der eigentlichen Produktentwicklung.
Dazu können auch Prototypen im Labor oder Pilotlinien zur Validierung gehören, solange der Hauptzweck der Erkenntnisgewinn ist und nicht die Produktion.
Sie liegt zwischen Grundlagenforschung und experimenteller Entwicklung und ist Teil eines begünstigten FuE-Vorhabens.
Intramurale und extramurale Ausgaben
Kosten & BemessungsgrundlageIntramurale Ausgaben sind die intern im eigenen Unternehmen anfallenden FuE-Kosten (vor allem Personal, Eigenleistung, Abschreibungen), extramurale Ausgaben die extern vergebenen (Auftragsforschung). Beide können in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Die Unterscheidung (aus der Forschungsstatistik) hilft, die förderfähigen Aufwendungen einzuordnen. Intramural = im eigenen Betrieb erbracht, extramural = an Dritte vergeben.
- Intramural: Personalkosten, Eigenleistungen, Abschreibungen, ab 2026 die Gemeinkostenpauschale.
- Extramural: Auftragsforschung, zu 70 % ansetzbar (ab 28.3.2024), Auftragnehmer in EU/EWR.
- Beide werden in der Bemessungsgrundlage zusammengeführt, bevor der Fördersatz angewendet wird.
KMU (kleine und mittlere Unternehmen)
Unternehmen & BeihilferechtAls KMU gelten Unternehmen, die nach der EU-Definition weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und höchstens 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme erreichen. Bei der Forschungszulage erhalten KMU einen erhöhten Fördersatz von 35 % statt 25 %.
Maßgeblich ist die KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Sie entscheidet darüber, ob ein Unternehmen den um zehn Prozentpunkte erhöhten Fördersatz auf die Bemessungsgrundlage beantragen kann.
Die Schwellenwerte
- Weniger als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) und
- höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme.
- Beide Bedingungen (Mitarbeiterzahl und einer der Finanzwerte) müssen erfüllt sein.
Wichtig: Bei der Berechnung werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen anteilig mitgezählt. Ein kleines Unternehmen, das mehrheitlich zu einem Konzern gehört, ist daher meist kein KMU im Sinne der Definition.
Kooperationsvorhaben
FuE-Definition & ArtenEin Kooperationsvorhaben ist die dritte Durchführungsart eines begünstigten FuE-Vorhabens nach § 2 FZulG, neben dem Eigenbetrieb und der Auftragsforschung. Mehrere Unternehmen oder Forschungseinrichtungen arbeiten gemeinsam an einem Vorhaben, und jeder Partner setzt seine eigenen förderfähigen Aufwendungen an.
Das FZulG kennt drei Wege, ein FuE-Vorhaben durchzuführen: eigenbetrieblich im eigenen Unternehmen, als Auftragsforschung (Beauftragung eines Dritten im EU/EWR) oder in Kooperation mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen. Bei der Kooperation forschen die Partner gemeinsam, ohne dass einer den anderen beauftragt.
- Jeder Kooperationspartner macht seine eigenen förderfähigen Aufwendungen in seinem eigenen Antrag geltend, etwa Personalkosten und Abschreibungen.
- Anders als bei der Auftragsforschung gibt es kein Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis und keine 70-%-Kürzung des Entgelts.
- Jeder Partner braucht für seinen Anteil eine eigene BSFZ-Bescheinigung und einen eigenen Antrag beim Finanzamt.
Kumulierungsverbot
Abgrenzung & verwandte FörderungDas Kumulierungsverbot nach § 7 FZulG verhindert eine Doppelförderung: Aufwendungen, die bereits über andere staatliche Beihilfen oder Förderungen unterstützt werden, dürfen nicht zusätzlich Teil der Forschungszulage sein. Dieselben Kosten dürfen also nur einmal gefördert werden.
**§ 7 FZulG** schließt aus, dass förderfähige Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einfließen, die zugleich über andere Förderungen oder staatliche Beihilfen gefördert wurden oder werden. Eine Kombination mit anderen Programmen ist also möglich, aber nur, wenn die Kosten sauber getrennt werden.
Praktisch heißt das: Wer parallel eine Projektförderung wie ZIM oder De-minimis-Beihilfen nutzt, muss Kostenpositionen klar abgrenzen, etwa über getrennte Projekte oder klar zugeordnete Aufwände. Hier entstehen in der Praxis die häufigsten Kombinationsfehler.
- Keine Förderung derselben Kosten aus zwei Quellen
- Saubere Trennung von Kostenpositionen ermöglicht legale Kombination
- Besonders relevant bei Zuschüssen und bei Eigenleistungen mit De-minimis-Bezug
Landesförderprogramme
Abgrenzung & verwandte FörderungLandesförderprogramme sind regionale Förderprogramme der einzelnen Bundesländer, etwa Invest BW oder Landesprogramme im Saarland und in Hessen. Sie sind eine Alternative oder Ergänzung zur bundesweiten Forschungszulage, meist als Projektförderung mit Antrag vor Projektstart.
Im Unterschied zur bundesweiten Forschungszulage, auf die bei erfüllten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sind Landesprogramme typischerweise Projektförderungen: wettbewerblich, mit Förderaufrufen, Fristen und ohne Rechtsanspruch. Der Antrag muss in der Regel vor Projektbeginn gestellt werden, ein rückwirkender Antrag wie bei der Forschungszulage ist nicht möglich.
- Invest BW (Baden-Württemberg): Zuschüsse bis 650.000 Euro je Einzelvorhaben, bis 1.300.000 Euro im Verbund; Fördersätze nach AGVO von 15 % bis 45 % je nach Unternehmensgröße.
- Landesprogramme im Saarland und in Hessen funktionieren ähnlich als regionale Zuschussförderung.
- Forschungszulage als planbare Basis, Landesprogramm als zusätzlicher Hebel für große oder thematisch passende Vorhaben.
Beim Kombinieren beider Instrumente gilt das Kumulierungsverbot: Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt gefördert werden, geförderte Aufwendungen fließen nicht zusätzlich in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage ein.
Mitarbeiter im Ausland
FuE-PersonalArbeitslöhne für im Ausland tätige Mitarbeiter sind in der Forschungszulage nur unter engen Voraussetzungen förderfähig. Nach § 3 Abs. 1 und 2 FZulG zählen sie, wenn der Lohn grundsätzlich in Deutschland lohnsteuerpflichtig wäre und nur aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) einem EU-, EWR- oder Schweizer Staat zugewiesen ist.
Förderfähig sind grundsätzlich nur lohnsteuerpflichtige Arbeitslöhne, die der inländische Arbeitgeber unmittelbar an seinen eigenen Arbeitnehmer für die FuE-Tätigkeit zahlt. Die DBA-Ausnahme erweitert das auf Lohnanteile, die nach einem DBA einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz zur Besteuerung zugewiesen sind, sofern ein deutsches Dienstverhältnis besteht und der Lohn nur wegen des DBA in Deutschland freigestellt ist.
Problemfall Employer of Record (EOR)
Stellt ein Employer of Record den Mitarbeiter im Ausland an und zahlt das Gehalt, fehlt es nach strenger Auslegung des BMF an Unmittelbarkeit, an einem eigenen Arbeitnehmer und an deutscher Lohnsteuerpflicht. Diese Lesart ist aktuell die sicherste Annahme; die Kosten gelten dann als nicht förderfähig. Eine wirtschaftliche Betrachtung kann die Förderfähigkeit stützen, etwa bei Anstellung über eine EU/EWR-Tochter des EOR, ist aber rechtlich nicht abschließend geklärt.
- Sicherste Variante: Direktanstellung beim deutschen Unternehmen, ggf. mit Entsendung oder eigener ausländischer Betriebsstätte.
- Verträge mit dem EOR genau gestalten und die wirtschaftliche Kostentragung dokumentieren.
- Alternativ Auftragsforschung nach § 3 Abs. 3 FZulG prüfen, wobei ein EOR meist keine eigene Forschung betreibt.
Mitwirkungspflichten
Antrag & VerfahrenAntragsteller müssen die förderfähigen Aufwendungen prüffest dokumentieren und im Prüfungsfall belegen. Fehlende Nachweise sind ein häufiger Grund für Kürzungen oder Rückforderungen.
Während die BSFZ Kosten nur auf Plausibilität prüft, verlangt das Finanzamt bei der Detailprüfung konkrete Belege. Wer nicht sauber dokumentiert hat, riskiert Rückforderungen Jahre später, besonders bei Betriebsprüfungen.
- Bruttogehälter und Personalkosten der FuE-Mitarbeiter
- Tätigkeitsnachweise bzw. Stundenzettel der geleisteten FuE-Stunden
- Arbeitsverträge zur Verifizierung der Beschäftigungsverhältnisse
- Rechnungen bei Auftragsforschung und Wirtschaftsgütern
Praxisempfehlung: Stundenzettel, Projektzuordnung und Belege von Anfang an strukturiert erfassen, statt sie zu rekonstruieren, wenn das Finanzamt fragt.
Neuartig
FuE-KriterienNeuartig ist ein FuE-Vorhaben, wenn es auf den Erwerb neuen Wissens abzielt, das über den aktuellen Stand der Technik hinausgeht. Es geht um den Neuheitsgrad des erzeugten Wissens, nicht zwingend um weltweite Einzigartigkeit.
Neuartig ist eines der drei Kernkriterien eines begünstigten FuE-Vorhabens. Maßgeblich ist der Neuheitsgrad des Wissens: Das Vorhaben muss neue Erkenntnisse oder Fertigkeiten gewinnen oder den Stand der Technik in neuer Weise nutzen. Neu für das Unternehmen kann reichen, solange daraus echte technische Erkenntnisse entstehen und nicht nur Standardwissen angewendet wird.
- Eher neuartig: neue oder deutlich effizientere Algorithmen, neue Sicherheits-/Verschlüsselungsmechanismen, Performance-Durchbrüche.
- Nicht neuartig: bloße Kopie, Nachbau, Reverse Engineering oder Standard-Integration ohne technischen Fortschritt.
- Routine-Debugging, Marktforschung und Produktionsanlauf zählen in der Regel nicht.
Neuartigkeit steht selten allein. In der Prüflogik wird sie eng mit schöpferisch, ungewiss und planmäßig betrachtet.
Partnerunternehmen
Unternehmen & BeihilferechtPartnerunternehmen liegen vor, wenn zwischen zwei Unternehmen eine Beteiligung von 25 % bis einschließlich 50 % besteht. Bei der KMU-Prüfung werden ihre Beschäftigten- und Finanzwerte anteilig nach der Beteiligungsquote hinzugerechnet.
Zwischen einem eigenständigen Unternehmen und einem verbundenen Unternehmen steht das Partnerunternehmen: Es besteht eine Beteiligung von 25 % bis 50 % an Kapital oder Stimmrechten (in beide Richtungen), aber kein beherrschender Einfluss.
Für die KMU-Einstufung zählt dann nicht nur dein eigener Wert, sondern zusätzlich ein anteiliger Teil der Partnerwerte, maßgeblich ist die höhere Quote aus Kapital- oder Stimmrechtsanteil. Das kann darüber entscheiden, ob du noch unter den KMU-Schwellen bleibst oder als Großunternehmen giltst.
- Beteiligung 25 % bis einschließlich 50 % in eine oder beide Richtungen
- Anteilige (quotale) Zurechnung von Mitarbeitenden, Umsatz und Bilanzsumme
- Bestimmte Investorengruppen (z. B. Risikokapital, Business Angels) lösen unter Grenzen keine Verbindung aus
Personalkosten
Kosten & BemessungsgrundlagePersonalkosten sind nach § 3 Abs. 1 FZulG der größte Posten der Bemessungsgrundlage: lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, jeweils nur für den auf das FuE-Vorhaben entfallenden Arbeitszeitanteil.
Förderfähig sind nach § 3 Abs. 1 FZulG der dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslohn sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 EStG). Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit im Vorhaben, nicht Jobtitel oder Abteilung.
Die Rechenlogik: förderfähige Personalkosten = (Bruttolohn + AG-Anteile SV) × FuE-Zeitanteil. Auf die Summe wird dann der Fördersatz angewendet (25 %, KMU 35 %).
- Beispiel: 80.000 € Personalkosten × 60 % Projektanteil = 48.000 € förderfähig, davon 35 % (KMU) = 16.800 €.
- Auch Gehälter lohnsteuerpflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 3 Abs. 1 Satz 3).
- Voraussetzung in der Prüfung: nachvollziehbare Tätigkeitsabgrenzung und Zeiterfassung.
Personenmonat
FuE-PersonalEin Personenmonat (PM) ist die Arbeitsleistung einer Person über einen Monat, bezogen auf ihre vertragliche Arbeitszeit. Er dient als Planungs- und Plausibilisierungseinheit, um den FuE-Aufwand und die förderfähigen Personalkosten eines Innovationsvorhabens nachvollziehbar darzustellen.
Entscheidend ist nicht der Kalendermonat, sondern der zuordenbare Aufwand im Vorhaben. Arbeitet eine Person nur anteilig am Innovationsvorhaben, entsteht ein anteiliger Personenmonat: 50 % Projektanteil in einem Monat ergeben 0,5 PM, volle Mitarbeit 1,0 PM.
Der Personenmonat ersetzt keinen exakten Kostennachweis. In der Forschungszulage kommt es im Ergebnis auf die förderfähigen Personalkosten an (anteiliger Bruttolohn plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, multipliziert mit dem Innovationszeitanteil). Personenmonate machen diesen Aufwand prüffest und konsistent darstellbar.
- Rollen und Arbeitspakete im Vorhaben definieren.
- Aufwand je Phase in Personenmonaten planen.
- Aufwand mit Tätigkeitsnachweis und Zeiterfassung belegen, am besten parallel zum Projekt statt rückwirkend.
- Personalkosten daraus ableiten und gegenüber dem Finanzamt begründen.
Planmäßig
FuE-KriterienPlanmäßig ist ein FuE-Vorhaben, wenn es einer systematischen Vorgehensweise folgt, deren Ziele, Methodik und zeitlicher Ablauf nachvollziehbar dokumentiert sind. Es ist kein Try and Error ohne Struktur.
Planmäßig verlangt genau definierte Aufgaben wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen. Planmäßig heißt nicht starr: Auch agile Projekte (Scrum, Kanban) können planmäßig sein, solange Roadmap, Hypothesen, Sprintziele, Meilensteine und Ergebnisdokumentation klar beschrieben sind.
- Zeit- oder Arbeitsplan (Roadmap, Sprint-/Release-Plan, Projektphasen).
- Ressourcen- und Personalplanung sowie Arbeitspakete und Meilensteine.
- Darstellung der Verfahrensschritte und erwarteten (Zwischen-)Ergebnisse plus Dokumentation der Vorgehensweise.
Häufigster Fehler: zu viel Business-Sprache, zu wenig technische Struktur. Belegt wird Planmäßigkeit über einen sauberen Tätigkeitsnachweis. Eng verknüpft mit neuartig und ungewiss.
Produktdesign
Abgrenzung & verwandte FörderungProduktdesign zählt nur dann zu FuE, wenn es für die FuE-Phase notwendig ist, etwa um neue technische Funktionen überhaupt zu ermöglichen. Design, das nur für Produktion, Vermarktung oder Optik finalisiert wird, ist keine begünstigte FuE.
Entscheidend ist der Zweck: Trägt das Design dazu bei, technische Unsicherheiten zu lösen oder neue Funktionen zu realisieren, kann es Teil der experimentellen Entwicklung sein. Sobald es nur noch um Form, Ästhetik oder die Vorbereitung der Serienfertigung geht, fehlt der FuE-Charakter.
- Förderfähig, soweit das Design eine technische FuE-Frage löst
- Nicht förderfähig: rein gestalterische oder produktions-/marketingbezogene Finalisierung
- Verwandt mit der Abgrenzung bei der Versuchsproduktion
Projektförderung
Abgrenzung & verwandte FörderungProjektförderung bezeichnet antrags- und wettbewerbsbasierte Zuschüsse oder Darlehen, die vor Projektstart beantragt werden und für ein konkretes, abgegrenztes Vorhaben gewährt werden. Sie steht im Gegensatz zum Rechtsanspruch der Forschungszulage.
Bei der Projektförderung, etwa über ZIM oder ähnliche Programme, entscheidet ein Fördermittelgeber im Wettbewerb über einen Antrag, der typischerweise vor Projektbeginn mit Zielbild, Arbeitsplänen und Kalkulation eingereicht wird. Ist der Topf leer oder das Vorhaben weniger überzeugend, gibt es keine Förderung.
Die Forschungszulage funktioniert grundsätzlich anders: kein Wettbewerb, keine Kontingente, sondern ein Rechtsanspruch bei erfüllten Voraussetzungen, der auch rückwirkend geltend gemacht werden kann. Für dieselben Kosten gilt allerdings das Kumulierungsverbot.
- Antrag vor Projektstart, wettbewerbliche Bewilligung
- Auszahlung als Zuschuss oder Darlehen während der Laufzeit
- Häufig hoher Antrags- und Nachweisaufwand
Prototyp
FuE-Definition & ArtenEin Prototyp ist ein funktionaler Zwischenstand, der technische Fragen eines Innovationsvorhabens beantwortet, nicht ein erstes Vertriebs- oder Show-Modell. Prototypenentwicklung ist als experimentelle Entwicklung förderfähig, solange der technische Erkenntnisgewinn im Vordergrund steht.
Förderlogisch zählt der Prototyp zum begünstigten FuE-Vorhaben, wenn er funktional ist, technische Unsicherheiten klärt (Funktion, Integration, Skalierung, Performance) und in einem systematischen Zyklus aus Plan, Umsetzung, Test und Iteration entsteht. Ob physisch (Bauteil, Maschine) oder digital (Software-Demonstrator, KI-Modell) ist meist zweitrangig, entscheidend sind technisches Risiko und nachvollziehbare Entwicklung.
Wo die Förderfähigkeit endet
Die förderfähige FuE-Phase endet mit dem Test des Prototyps. Was danach folgt, gehört in der Regel nicht mehr dazu.
- Designstudien oder Show-Modelle ohne technische Funktion: nicht förderfähig.
- Versuchs- und Vorserienproduktion sowie seriennahe Umsetzung: in der Regel nicht förderfähig.
- Marketing, Vertrieb und klassisches Projektmanagement: zählen nicht zur direkten Innovationsarbeit.
- Relevante Kosten sind dagegen anteilige Personalkosten, Material für Test und Erkenntnisgewinn, Auftragsforschung und unter Voraussetzungen Abschreibungen auf genutzte Wirtschaftsgüter.
Reproduzierbar
FuE-KriterienReproduzierbar (übertragbar) heißt: Die Ergebnisse des Vorhabens lassen sich anhand dokumentierter Artefakte nachvollziehen und auf andere Fälle übertragen, etwa über Messungen, Testprotokolle, Benchmarks oder Spezifikationen.
Reproduzierbar/übertragbar ergänzt die Kernkriterien: Ein FuE-Vorhaben erzeugt Wissen, das nicht nur einmalig funktioniert, sondern dokumentierbar und nachvollziehbar ist. Genau das unterscheidet systematischen Erkenntnisgewinn von zufälligem Bastel-Erfolg.
- Typische Artefakte: Messreihen, Testprotokolle, Benchmarks, Architektur-/Modell-Dokumentation, Code-Repositories, technische Reports.
- Reproduzierbarkeit stützt zugleich die Planmäßigkeit und den Nachweis der Neuartigkeit.
Rückwirkende Antragstellung
Antrag & VerfahrenDie Forschungszulage kann bis zu vier Jahre rückwirkend für FuE-Aufwendungen vergangener Jahre beantragt werden. Das ist ein bewusst eingebauter Vorteil, kein Notnagel.
Förderfähige Aufwendungen lassen sich bis zu vier Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend machen, in dem sie entstanden sind. Maßgeblich sind die steuerlichen Festsetzungsfristen je Kalenderjahr.
Der größte Praxisvorteil: Du beantragst mit Ist-Daten statt mit Planwerten. Du weißt bereits, was tatsächlich gebaut, getestet und verworfen wurde, kannst Stand der Technik, Ziele und Risiken konkret beschreiben und kennst die echten Kosten. Das spart Schätzen und Nacharbeiten gegenüber laufenden Förderprogrammen.
- In der Praxis oft optimal: 1 bis 2 Jahre rückwirkend plus das aktuelle Jahr
- Reihenfolge beachten: erst BSFZ-Bescheinigung, dann Finanzamt je Jahr
- Die 4-Jahres-Frist läuft, nicht genutzte Jahre verfallen endgültig
Sachkosten
Kosten & BemessungsgrundlageSachkosten wie Material, Verbrauchsstoffe oder laufende Betriebsmittel sind in der Forschungszulage grundsätzlich nicht direkt förderfähig. Der Katalog des § 3 FZulG zählt sie nicht als eigene Position auf.
Anders als in vielen Zuschussprogrammen sind reine Sachkosten nicht über die förderfähigen Aufwendungen nach § 3 FZulG ansetzbar. Die Bemessungsgrundlage stützt sich auf Personalkosten, Eigenleistungen, Auftragsforschung und Abschreibungen.
- Nicht direkt förderfähig: Material, Verbrauchsmaterial, Reisekosten, Mieten, laufende Sachmittel.
- Sachbezogene Kosten können indirekt einfließen: über Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter (seit 28.3.2024) und über die 20 % Gemeinkostenpauschale ab 2026.
- In der Auftragsforschung dürfen Sachkostenanteile im Entgelt enthalten sein, sofern der Auftrag überwiegend FuE-Charakter hat.
Schöpferisch
FuE-KriterienSchöpferisch heißt: Die Arbeiten beruhen auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen, also auf eigener, kreativer technischer Problemlösung statt auf Routine. Gemeint ist technisch-wissenschaftlich originär, nicht künstlerisch.
Schöpferisch ist eines der FuE-Kriterien und einer der häufigsten Stolpersteine in der BSFZ-Argumentation. Der einfachste Test: Lässt sich das Vorhaben ehrlich als Standard-Implementierung beschreiben, ist es meist nicht schöpferisch. Braucht ihr dagegen Hypothesen, Varianten und Tests, seid ihr nah dran.
- Eher schöpferisch: neuer Algorithmus oder neue Heuristik, Prototypenbau mit offenem Ergebnis, neuartige System-Neukonfiguration zur Lösung eines Hard-/Softwarekonflikts.
- Nicht automatisch schöpferisch: Customizing von Standardsoftware, Routine-Debugging, Marktforschung, reine Projektsteuerung.
- Auch die nicht offensichtliche Kombination bekannten Wissens kann schöpferisch sein, wenn sie zu einer neuen Lösung führt.
Merksatz: schöpferisch = eigene, nicht triviale technische Problemlösung plus systematische Validierung. Eng verknüpft mit neuartig und ungewiss.
Schutzrechte
Abgrenzung & verwandte FörderungSchutzrechte sind der rechtliche Schutz von Innovationen, etwa Patente, Gebrauchsmuster oder Lizenzen. Patent- und Lizenzarbeiten selbst sind in der Regel keine FuE, sodass ihre Anmelde- und Verwaltungskosten typischerweise nicht zu den förderfähigen FuE-Aufwendungen zählen.
Förderfähig ist die technische Arbeit, die zur Innovation führt, also die experimentelle Entwicklung selbst. Die Anmeldung, Verteidigung oder Lizenzierung eines Schutzrechts ist dagegen eine rechtlich-administrative Tätigkeit und gehört nicht zu den FuE-Aufwendungen.
- Patent-, Lizenz- und Schutzrechtsarbeiten zählen für sich genommen nicht als FuE
- Anmelde-, Anwalts- und Verwaltungskosten sind in der Regel keine förderfähigen Aufwendungen
- Die zugrunde liegende technische Entwicklungsarbeit kann hingegen begünstigt sein
Sonstiges FuE-Personal
FuE-PersonalSonstiges FuE-Personal umfasst unterstützende Kräfte, die unmittelbar zum FuE-Vorhaben beitragen, etwa bei Datenerhebung, Dokumentation oder Tests, ohne selbst Forscher oder technisches Fachpersonal zu sein.
Das sonstige FuE-Personal rundet das FuE-Personal neben Forschern und technischem Fachpersonal ab. Voraussetzung ist ein unmittelbarer, nachweisbarer Beitrag zum Vorhaben.
Rein administrative oder vertriebliche Tätigkeiten zählen nicht, auch wenn sie im Projekt anfallen.
Stand der Technik
FuE-KriterienDer Stand der Technik ist der allgemein zugängliche, aktuelle Wissens- und Technikstand, an dem die Neuartigkeit eines FuE-Vorhabens gemessen wird. Ein Vorhaben ist nur dann begünstigt, wenn es auf Wissen abzielt, das über diesen Stand hinausgeht, nicht nur über den internen Wissensstand des Unternehmens.
Laut Prüfleitfaden der BSFZ ist ein Vorhaben neuartig, wenn es auf den Erwerb neuen Wissens abzielt, das über den aktuellen Stand der Technik hinausgeht. Der Stand der Technik ist damit der Referenzpunkt für das Kriterium neuartig: Eine Lösung, die im Markt oder in der Branche bereits etabliert ist, gilt nicht als neuartig, selbst wenn sie für das eigene Unternehmen neu ist.
Die BSFZ verlangt eine konkrete, technische Abgrenzung statt vager oder marktorientierter Formulierungen. Aus der sauberen Beschreibung des Stands der Technik ergibt sich auch die technische Ungewissheit: Warum reichen bestehende Lösungen für den konkreten Anwendungsfall nicht aus?
- Gute Abgrenzung: messbare Benchmarks, etwa bestehende Modelle erreichen 82 % Genauigkeit, Ziel sind über 93 %.
- Schwache Abgrenzung: wirtschaftliche Ziele wie 30 % mehr Umsatz oder bessere User Experience.
- Der Stand der Technik ist beweglich: Was vor wenigen Jahren neuartig war, kann heute als etabliert eingestuft werden.
Steuerliches Investitionssofortprogramm
Gesetz & GrundlagenDas Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (verkündet am 18. Juli 2025) ist das Gesetzespaket hinter den 2026er-Verbesserungen der Forschungszulage. Es hebt unter anderem den Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro an und führt eine 20-%-Gemeinkostenpauschale ein.
Das Investitionssofortprogramm baut auf dem Wachstumschancengesetz auf und bringt die Verbesserungen in zwei Stufen. Anwendbar sind die Regeln nach Stichtagen, nicht pauschal pro Kalenderjahr: Es zählt, wann die förderfähigen Aufwendungen entstehen, teils zusätzlich der Vorhabenbeginn.
- Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage steigt für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2026 auf 12 Mio. Euro pro Jahr (zuvor 10 Mio. Euro). Siehe Höchstbetrag.
- Neue 20-%-Gemeinkostenpauschale auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen, nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025. Siehe Gemeinkostenpauschale.
- Pauschale für Eigenleistungen steigt auf 100 Euro je Stunde (max. 40 Stunden/Woche) für Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2026.
- Befristet verbesserte AfA nach § 7 EStG (degressive Abschreibung) für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028.
Tätigkeitsnachweis
FuE-PersonalDer Tätigkeitsnachweis ist die projektbezogene Stundenaufzeichnung, mit der der förderfähige Arbeitszeitanteil am FuE-Vorhaben belegt wird. Eine bestimmte Vorlage ist nicht vorgeschrieben, die Aufzeichnung muss aber GoBD-konform und plausibel sein.
Der Tätigkeitsnachweis verbindet Projektarbeit, Zeiterfassung und Personalkosten. Sobald Mitarbeitende nicht zu 100 % im Vorhaben arbeiten oder mehrere Projekte haben, ist eine belastbare Zeitlogik nötig. Praktische Einheit zur Plausibilisierung ist oft der Personenmonat (Arbeitsleistung einer Person über einen Monat, anteilig ansetzbar).
- Inhalt: Name und Zeitraum, Projektname und ggf. Vorhabens-ID, Tages-/Monatsübersicht der Stunden, kurze Tätigkeitsbeschreibung, Freigabe.
- GoBD-konform: nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und möglichst unveränderbar.
- Stützt zugleich den Nachweis der Planmäßigkeit und die Eigenleistung von Gründern.
Technisches Fachpersonal
FuE-PersonalTechnisches Fachpersonal setzt das FuE-Vorhaben technisch um: Aufbau von Versuchen, Programmierung, Prototypenbau, Messungen und Tests, eng angeleitet von den Forschern.
Das technische Fachpersonal ist neben den Forschern und dem sonstigen FuE-Personal Teil des FuE-Personals. Es übernimmt die praktische, technische Arbeit am Vorhaben, etwa Implementierung, Versuchsaufbau und Validierung.
Wie bei allen FuE-Rollen zählt nur der projektbezogene Zeitanteil, sauber abgegrenzt von Routine und Support.
Ungewiss
FuE-KriterienUngewiss bedeutet: Zu Projektstart ist nicht sicher, ob und wie das technische Ziel erreicht werden kann. Entscheidend sind wissenschaftliche und technische Risiken, nicht Markt- oder Finanzrisiken.
Ungewiss ist das Kriterium des technischen Risikos. Die BSFZ bezieht sich bei der Bewertung der Unwägbarkeit ausschließlich auf wissenschaftliche und technische Aspekte; wirtschaftliche Risiken werden nicht herangezogen. Die Ungewissheit kann sich auf Machbarkeit, Performance, Stabilität oder Integrationsrisiken beziehen und muss im Extremfall zum Scheitern führen können.
- Technisches Risiko (zählt): Wir wissen nicht, ob die Technik die Anforderungen schafft.
- Wirtschaftliches Risiko (zählt nicht): Wir wissen nicht, ob Kunden das kaufen.
- Ein gescheitertes oder abgebrochenes Vorhaben ist nicht automatisch ausgeschlossen: gefördert wird das systematische Bemühen, nicht der Erfolg.
Ohne Ungewissheit keine förderfähige Innovation. Das Kriterium wirkt zusammen mit neuartig und planmäßig.
Unternehmen in Schwierigkeiten
Unternehmen & BeihilferechtEin Unternehmen in Schwierigkeiten ist nach § 9 FZulG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 lit. c und Art. 2 Nr. 18 AGVO ein wirtschaftlich gefährdetes Unternehmen, etwa bei Insolvenz oder hohem Kapitalverlust. Solche Unternehmen sind grundsätzlich von der Forschungszulage ausgeschlossen.
Der Ausschluss folgt aus dem EU-Beihilferecht: Nach **§ 9 FZulG** und der AGVO dürfen Beihilfen grundsätzlich nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten fließen. Die Einstufung ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu prüfen, weil sie sich mit der Finanzlage von Jahr zu Jahr ändern kann.
Typische Ausschlusskriterien
- Laufendes Insolvenzverfahren oder bereits erfüllte Eröffnungsvoraussetzungen
- Kapitalgesellschaft: mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals durch Verluste aufgezehrt
- Noch nicht zurückgezahlte Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe
- Hohe Verschuldung und schwache Zinsdeckung, dieses Kriterium gilt nur für Nicht-KMU
Es gibt Ausnahmen: Junge KMU unter drei Jahren sind von der Kapitalverlust-Regel ausgenommen, und für den COVID-19-Zeitraum (1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021) gilt eine Sonderregel. Das Finanzamt trifft am Ende die Entscheidung und kann einzelne Jahre aus einem Antrag herausnehmen.
Verbundene Unternehmen
Unternehmen & BeihilferechtVerbundene Unternehmen sind Gesellschaften, bei denen eine auf die andere einen beherrschenden Einfluss ausübt, seit 2021 abgegrenzt nach § 290 Abs. 2 bis 4 HGB. Bei der Forschungszulage werden ihre Kennzahlen zu 100 % zusammengerechnet und der Höchstbetrag gilt gemeinsam für den ganzen Verbund.
Die Definition im Forschungszulagengesetz wurde 2021 präzisiert und rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 angewendet. Maßgeblich ist seitdem der beherrschende Einfluss nach § 290 Abs. 2 bis 4 HGB, etwa Stimmrechtsmehrheit, Bestellungsrecht für Leitungsorgane oder Konsolidierungspflicht, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Konzernabschluss erstellt wird.
Folgen für die Förderung
- Für die KMU-Prüfung werden die Werte verbundener Unternehmen voll (100 %) zugerechnet, Partnerunternehmen auf deren Ebene anteilig
- Der jährliche Höchstbetrag gilt gemeinsam für den gesamten Verbund und muss aufgeteilt werden
- Innerhalb des Verbunds entscheidet die saubere Abgrenzung von Eigenbetrieb und Auftragsforschung, wer beantragt
In der Praxis lohnt sich früh eine Verbund-Landkarte: beteiligte Gesellschaften, Rollen, Budgetfluss und Rechte an den Ergebnissen sollten dokumentiert sein, damit die gruppenweite Koordination gelingt.
Versuchsproduktion
Abgrenzung & verwandte FörderungVersuchsproduktion ist eine Produktion, die noch dazu dient, Serientests und weitere Entwicklungsarbeit zu ermöglichen. Sie zählt nur so lange zu FuE, wie der Entwicklungszweck überwiegt, danach ist sie keine begünstigte FuE mehr.
Solange eine Versuchsproduktion dazu dient, technische Fragen zu klären und das Produkt oder Verfahren weiterzuentwickeln, kann sie der experimentellen Entwicklung zugeordnet werden. Sobald es im Wesentlichen um Produktion wie später im Alltag geht, also um Marktentwicklung oder Produktionsanlauf, liegt nach § 2 Abs. 2 FZulG keine FuE mehr vor.
- Entwicklungszweck überwiegt, dann Teil eines begünstigten FuE-Vorhabens
- Regulärer Produktionsanlauf, Markteinführung, Routinefertigung, dann keine FuE
- Die Abgrenzung sollte dokumentiert werden, um den FuE-Charakter zu belegen
Wachstumschancengesetz
Gesetz & GrundlagenDas Wachstumschancengesetz hat die Forschungszulage zum 28. März 2024 deutlich ausgeweitet. Es hob die Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. Euro an, führte den KMU-Bonus auf 35 % ein und machte Abschreibungen förderfähig.
Mit dem Wachstumschancengesetz (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation) gelten seit dem 28. März 2024 verbesserte Regeln. Maßgeblich ist nicht das Projektjahr, sondern der Stichtag: Nur förderfähige Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstehen, profitieren von den neuen Sätzen.
- Bemessungsgrundlage von 4 auf 10 Mio. Euro angehoben
- KMU-Bonus: Fördersatz 35 % statt 25 % (Großunternehmen weiter 25 %)
- Auftragsforschung zu 70 % statt 60 % ansetzbar
- Eigenleistungen auf 70 Euro/Stunde, Abschreibungen erstmals förderfähig
Ab dem 1. Januar 2026 folgt durch das Investitionssofortprogramm eine weitere Anhebung: Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro, 20 % Gemeinkostenpauschale für Vorhaben ab 2026 und Eigenleistungen von 100 Euro/Stunde.
Wirtschaftsjahr
Berechnung & FörderhöheDas Wirtschaftsjahr ist der maßgebliche Anspruchszeitraum der Forschungszulage: Die förderfähigen Aufwendungen werden je Wirtschaftsjahr ermittelt, und der Antrag wird erst nach dessen Ablauf beim Finanzamt gestellt.
Die Bemessungsgrundlage wird immer auf ein Wirtschaftsjahr bezogen. Der Antrag auf Festsetzung erfolgt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Kosten angefallen sind (§ 5 Abs. 1 FZulG).
- Auch die Stichtage hängen am Wirtschaftsjahr und am Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen (z. B. 12 Mio. € Höchstbetrag ab 1.1.2026).
- Kosten können bis zu vier Jahre nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden (rückwirkende Antragstellung).
- Die Abschreibungsregeln (§ 3 Abs. 3a) gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand)
Abgrenzung & verwandte FörderungDas ZIM ist ein bundesweites Zuschussprogramm für FuE-Projekte im Mittelstand, das vor Projektbeginn beantragt werden muss und wettbewerblich bewilligt wird. Anders als die Forschungszulage ist es eine projektbezogene Förderung ohne Rechtsanspruch.
ZIM ist eine klassische Projektförderung: Du stellst den Antrag vor Projektstart, wirst bei Bewilligung während der Laufzeit bezuschusst und musst die Mittel projektscharf planen und nachweisen. Die Forschungszulage dagegen wird steuerlich und auch rückwirkend gewährt, mit Rechtsanspruch bei erfüllten Kriterien.
ZIM oder Forschungszulage?
- ZIM: oft höhere Quote (bis 45 % bzw. 55 % bei Kooperationen), aber je Projekt gedeckelt und wettbewerblich
- Forschungszulage: 25 % bzw. 35 % für KMU, planbar, skalierbar und rückwirkend beantragbar
- Für dieselben Kosten greift das Kumulierungsverbot, keine Doppelförderung
ZIM lohnt sich vor allem in Sondersituationen mit einem klar abgegrenzten Projekt und frühem Liquiditätsbedarf. Für laufende, kontinuierliche FuE ist die Forschungszulage meist die bessere Standardlösung.
Zweistufiges Verfahren
Antrag & VerfahrenDie Forschungszulage wird in zwei getrennten Schritten beantragt: zuerst die inhaltliche BSFZ-Bescheinigung, danach der steuerliche Antrag beim Finanzamt. Ohne Bescheinigung gibt es keine Festsetzung.
Das Verfahren trennt die fachliche von der finanziellen Prüfung. Stufe 1: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft, ob das Vorhaben FuE im Sinne des Gesetzes ist, und stellt bei positiver Prüfung die Bescheinigung aus. Stufe 2: Das Finanzamt setzt auf dieser Grundlage die Zulage fest und prüft die Kosten im Detail.
- Merksatz: Ohne BSFZ keine Festsetzung durch das Finanzamt
- BSFZ prüft Technik und Kosten nur auf Plausibilität
- Finanzamt prüft die tatsächlichen Aufwendungen beleggenau
- Eine BSFZ-Bescheinigung kann für mehrere Finanzamt-Anträge genutzt werden
Fragen zur Forschungszulage?
Wir ordnen die Begriffe für euer konkretes Vorhaben ein, kein Theorie-Vortrag, sondern eine klare Einschätzung.