ZIM vs. Forschungszulage: Welche Förderung passt?
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In der Praxis scheitert die maximale Förderung selten am Innovationsgrad – sondern an Stichtagen, Obergrenzen und falsch verstandenen förderfähigen Aufwendungen. Dieser Überblick zeigt dir kurz und klar, was die Ausgangslage war, was 2024 geändert wurde und was 2026 zusätzlich kommt – mit Verweisen auf offizielle Stellen.
| Aspekt | Bis 27.03.2024 | Seit 28.03.2024 | Ab 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| Max. Bemessungsgrundlage | 4 Mio. € | 10 Mio. € | 12 Mio. € |
| Fördersatz | 25 % (alle) | 35 % (KMU) / 25 % (Groß) | 35 % (KMU) / 25 % (Groß) |
| Auftragsforschung | 60 % ansetzbar | 70 % ansetzbar | 70 % ansetzbar |
| Eigenleistung | 40 €/Std. | 70 €/Std. | 100 €/Std. |
| Abschreibungen | – | förderfähig (Voraussetzungen) | förderfähig (+ AfA-Regeln) |
| Gemeinkosten | – | – | 20 % Pauschale |
Die Regeln gelten nicht pauschal für ein Kalenderjahr, sondern nach dem Zeitpunkt, wann förderfähige Aufwendungen entstehen – und teilweise zusätzlich nach dem Vorhabenbeginn.
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Vor den Reformen lag die Bemessungsgrundlage bei 4 Mio. € pro Jahr. Bei 25 % Fördersatz ergab sich daraus eine maximale Forschungszulage von 1,0 Mio. € p. a. Zusätzlich waren die ansetzbaren Kosten enger: keine Abschreibungen und nur 60 % von Auftragsforschung konnten in die Bemessungsgrundlage einfließen.
Wichtig fürs Wording in der Praxis: Die Forschungszulage ist technologieoffen und fördert Innovation in Produkten, Software und Prozessen – nicht nur „klassische Forschung".
Seit 2024 können Abschreibungen auf bestimmte bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter förderfähig sein – wenn u. a.:
Für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen, werden zusätzliche Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt:
Das ist in der Praxis ein großer Hebel, weil es Innovation planbarer macht (weniger Einzelnachweise, mehr Förderbasis).
Durch das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" gelten zeitlich befristet verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 EStG (insb. degressive AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.
Wichtig im Kontext der Forschungszulage: Sind Abschreibungen für ein im Innovationsvorhaben genutztes, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut dem Grunde nach förderfähig (insb. Anschaffung/Herstellung nach dem 27. März 2024 und Vorhabenbeginn nach dem 27. März 2024, außerdem erforderliche und ausschließlich eigenbetriebliche Nutzung im begünstigten Vorhaben), kann beim Ansatz der Wertminderung grundsätzlich auch die jeweils steuerlich zulässige AfA berücksichtigt werden – einschließlich der zeitlich befristeten verbesserten AfA-Regeln nach § 7 EStG, soweit diese im konkreten Fall tatsächlich anwendbar sind.
Für Tätigkeiten/Aufwendungen ab dem 28. März 2024. Davor lag der Fördersatz bei 25 %.
Für viele Unternehmen sind es zwei Punkte: 12 Mio. € Bemessungsgrundlage (mehr Fördervolumen) und die 20 % Gemeinkostenpauschale (bei Vorhabenbeginn ab 2026).
Nein. Sie gilt nur für Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 beginnen (also praktisch ab 01.01.2026).
Nicht als Kaufpreis. Förderfähig sind Abschreibungen auf bestimmte bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter, wenn die Voraussetzungen (u. a. Start/Anschaffung nach 27.03.2024, erforderliche Nutzung im Vorhaben) erfüllt sind.
Die Bescheinigung läuft über die BSFZ: bescheinigung-forschungszulage.de. Die Forschungszulage selbst wird anschließend im Verfahren über das Finanzamt festgesetzt.
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