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Das Forschungszulagengesetz einfach erklärt

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Wer kann die Forschungszulage beantragen? (§ 1 FZulG)

Grundsätzlich können alle Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, die Forschungszulage beantragen. Das umfasst:

  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
  • Personengesellschaften (z. B. OHG, KG)
  • Einzelunternehmer und Freiberufler
  • Auch optierende Gesellschaften nach § 1a KStG

Ausnahme: Unternehmen, die von der Steuer befreit sind, können keine Zulage erhalten. Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) beantragt die Gesellschaft selbst die Zulage (§ 1 Abs. 2 FZulG).

Mehr zu den detaillierten Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung.

Welche Projekte werden gefördert? (§ 2 FZulG)

Gefördert werden klar definierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), die einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:

  1. Grundlagenforschung: Gewinnung neuen Wissens ohne direkte praktische Anwendung im Fokus.
  2. Industrielle Forschung: Gezielte Forschung zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
  3. Experimentelle Entwicklung: Nutzung vorhandenen Wissens zur Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte oder Verfahren.

Wichtig: Reine Marktentwicklungsmaßnahmen oder Routinetätigkeiten zur Produktionsoptimierung sind nicht förderfähig.

Die Projekte können durchgeführt werden:

  • Eigenbetrieblich: Forschung im eigenen Unternehmen.
  • Als Auftragsforschung: Beauftragung eines anderen Unternehmens oder einer Forschungseinrichtung. Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU/EWR haben.
  • In Kooperation: Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.

Welche Kosten sind förderfähig? (§ 3 FZulG)

Die Bemessungsgrundlage für die Zulage setzt sich aus den folgenden förderfähigen Aufwendungen zusammen.

1. Personalkosten für FuE-Mitarbeiter

  • Lohnsteuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn der im FuE-Vorhaben tätigen Mitarbeiter
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Zukunftssicherung)
  • Nur für den Anteil der Arbeitszeit, der tatsächlich auf das FuE-Vorhaben entfällt

Auch Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern (Kapitalgesellschaften), wenn lohnsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZulG). Auch Löhne für Mitarbeiter im EU/EWR-Ausland, wenn sie grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig wären, aber durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellt sind (§ 3 Abs. 2 FZulG).

2. Eigenleistungen von Einzelunternehmern / Mitunternehmern

  • 70 Euro pro Stunde für nachgewiesene FuE-Tätigkeit (seit 28. März 2024, vorher 40 Euro)
  • 100 Euro pro Stunde für Tätigkeiten ab 1. Januar 2026
  • Maximal 40 Stunden pro Woche

Bei Mitunternehmern muss eine klare, zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über die Tätigkeitsvergütung für FuE vorliegen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 & 4 FZulG).

3. Kosten für Auftragsforschung

70% des Entgelts, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer zahlt (für Aufträge ab 28. März 2024, vorher 60%).

Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU/EWR haben (§ 2 Abs. 5 FZulG). Kosten für Unteraufträge, die der Auftragnehmer weitervergibt, sind nicht förderfähig (§ 3 Abs. 4 Satz 3 FZulG).

4. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter (seit 28. März 2024)

Anschaffungs-/Herstellungskosten von neuen, abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. spezielle Maschinen für das Projekt). Voraussetzung: Nach dem 27. März 2024 angeschafft, ausschließlich im begünstigten FuE-Vorhaben genutzt und dafür erforderlich.

Eine detaillierte Erklärung der Aufwendungen findest Du unter Berechnung der Forschungszulage.

Wie hoch ist die Forschungszulage? (§ 3 Abs. 5 & § 4 FZulG)

Bemessungsgrundlage: Die Summe der förderfähigen Aufwendungen pro Wirtschaftsjahr. Deckel: Maximal 10 Millionen Euro pro Jahr (für Aufwendungen ab 28. März 2024, vorher 4 Mio. Euro); ab 1. Januar 2026 steigt die Obergrenze auf 12 Millionen Euro.

Bei verbundenen Unternehmen (Konzernen) gilt dieser Höchstbetrag für die gesamte Gruppe (§ 3 Abs. 6 FZulG).

Fördersatz:

  • 25% der Bemessungsgrundlage für alle Unternehmen
  • +10% Bonus für KMU: Kleine und mittlere Unternehmen erhalten insgesamt 35% der Bemessungsgrundlage

Wie läuft die Antragstellung ab? (§ 5 & § 6 FZulG)

Es ist ein zweistufiges Verfahren:

1. Bescheinigung durch die BSFZ (§ 6 FZulG)

Zuerst muss für jedes FuE-Vorhaben ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt werden. Die BSFZ prüft, ob das Vorhaben die inhaltlichen Kriterien eines FuE-Vorhabens nach § 2 FZulG erfüllt. Wenn ja, stellt sie eine Bescheinigung aus.

2. Antrag beim Finanzamt (§ 5 FZulG)

Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Kosten angefallen sind, wird der Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt (§ 5 Abs. 1 FZulG). Dem Antrag muss die BSFZ-Bescheinigung beigefügt werden (§ 5 Abs. 3 FZulG).

Detaillierte Informationen zum gesamten Ablauf findest Du unter Antragstellung Forschungszulage. Wenn ihr den Antrag nicht selbst schreiben wollt: Unsere Beratung zur Forschungszulage übernimmt den BSFZ-Antrag komplett und bereitet die Zahlen für den Antrag beim Finanzamt so auf, dass euer Steuerberater sie prüfen und einreichen kann.

Kumulierung mit anderen Förderungen (§ 7 FZulG)

Die Forschungszulage kann grundsätzlich mit anderen Förderungen kombiniert werden. Aber: Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt gefördert werden.

Welche anderen steuerlichen Förderungen gibt es neben der Forschungszulage?

Für Innovation hat das deutsche Steuerrecht kaum Alternativen. In der Praxis begegnen Dir vor allem drei Gruppen:

  • Investitionsanreize: Sonderabschreibungen und der Investitionsabzugsbetrag ziehen Abschreibungen für bestimmte Investitionen vor oder erhöhen sie, je nach Unternehmensgröße und Voraussetzungen. Das schont die Liquidität, knüpft aber an Investitionen an, nicht an Entwicklungsarbeit.
  • Energie- und klimabezogene Entlastungen: Bei Strom- und Energiesteuern gibt es einzelne Entlastungstatbestände. Ob sie greifen, hängt von Branche und Sachverhalt ab, eine Innovationsförderung ersetzen sie nicht.
  • Zuschüsse und Darlehen: Viele bekannte Innovationsprogramme sind gar keine Steuervorteile, sondern Projektförderung über Fördermittelgeber mit eigenem Antragsverfahren, etwa das ZIM. Kosten, die dort schon gefördert werden, scheiden nach § 7 Abs. 2 für die Forschungszulage aus.

Für technische Entwicklung mit offenem Ausgang bleibt die Forschungszulage damit das zentrale steuerliche Instrument: bundesweit einheitlich, technologieoffen und mit Rechtsanspruch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Ob daneben eines der anderen Instrumente für euch infrage kommt, prüft euer Steuerberater.

EU-Beihilferecht (§ 9 FZulG)

Die Forschungszulage ist eine staatliche Beihilfe und unterliegt EU-Recht (AGVO, De-minimis für Eigenleistungen). Eine wichtige Einschränkung: Unternehmen in Schwierigkeiten sind in der Regel nicht förderfähig.

Auszahlung (§ 10 FZulG)

Die festgesetzte Forschungszulage wird nicht direkt ausgezahlt, sondern mit der nächsten fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld verrechnet. Ein verbleibender Überschuss wird erstattet.

Projektbeginn & Antragsfrist (§ 8 & § 12 FZulG)

Förderfähig sind nur Projekte, mit denen nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde bzw. für die der Auftrag nach diesem Datum erteilt wurde (§ 8 FZulG). Kosten können in der Regel bis zu vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht werden. Die Frist betrifft den Antrag beim Finanzamt: Weil für die Forschungszulage die Regeln der Abgabenordnung für Steuervergütungen gelten (§ 12 FZulG), greift die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 AO). Die BSFZ-Bescheinigung sollte deshalb rechtzeitig vorher beantragt werden, denn ohne sie kann das Finanzamt nicht festsetzen.


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