Forschungszulage & Körperschaftsteuererklärung – So gehts
Forschungszulage in der Körperschaftsteuererklärung: Verrechnung, Festsetzungsantrag, Anlage WA/12 & Bilanzierung einfach erklärt.
Die Forschungszulage ist für viele Unternehmen eine der besten Optionen, um Forschung und Entwicklung (FuE) planbar zu fördern – unabhängig davon, ob gerade klassische Förderprogramme verfügbar sind oder lange Wettbewerbsverfahren laufen. Neu bzw. besonders relevant für viele Betriebe: Die Wirtschaftsgüter-Förderung ist (unter Bedingungen) möglich und kann FuE-Projekte zusätzlich entlasten.
Wenn du dich zuerst orientieren willst, starte hier:
Bei der Wirtschaftsgüter-Förderung im Rahmen der Forschungszulage geht es um die Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, wenn dieses im FuE-Vorhaben eingesetzt wird.
Typische Beispiele für förderfähige Wirtschaftsgüter:
Wichtig: Die zuständige Stelle prüft, ob das Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten FuE-Vorhabens erforderlich ist – also ob es eine Funktionalität/Eigenschaft hat, die für den gewählten Lösungsweg unbedingt notwendig ist.
Nicht förderfähig sind insbesondere Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 und 2a EStG (z. B. Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen), immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Software, Lizenzen, Nutzungsrechte) sowie geringfügige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 800 €.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Wirtschaftsgüter im Rahmen der Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zur Prüfung eingereicht werden – vorausgesetzt, das FuE-Vorhaben, in dem das Wirtschaftsgut eingesetzt wird, startete nach dem 27. März 2024 und das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt. Die Bescheinigungsstelle prüft außerdem, ob das Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten FuE-Vorhabens erforderlich ist (d. h. für den verfolgten Lösungsweg unbedingt notwendig) und in welchen Abschnitten des Arbeitsplans es benötigt wird.
Mehr zum gesamten Antragsprozess findest du hier.
Für jedes Wirtschaftsgut sollte klar dokumentiert werden:
Für den Gesamtprozess ist es meist sinnvoll, zuerst die Grundlagen zur Berechnung der Forschungszulage zu klären.
Mehr dazu in den häufigsten Fragen zur Forschungszulage.
Ein Ergänzungsantrag für Wirtschaftsgüter kann möglich sein, wenn:
Wenn du die Anforderungen im Original nachlesen möchtest, sind diese offiziellen Stellen besonders relevant:
Die Erweiterung um Wirtschaftsgüter macht die Forschungszulage in vielen Fällen noch attraktiver: Gerade bei FuE-Projekten mit hoher technischer Ausstattung (z. B. Prototypenbau, Teststände, fertigungsnahe Entwicklung) kann die Wirtschaftsgüter-Förderung ein echter Hebel sein. Entscheidend ist eine saubere Begründung der Erforderlichkeit im Arbeitsplan und die Einhaltung der Stichtage.
Zur schnellen Orientierung:
Nein. Das Wirtschaftsgut muss für den gewählten Lösungsweg im FuE-Vorhaben erforderlich sein und wird entsprechend geprüft.
Vor allem abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Maschinen, Anlagen oder Betriebsvorrichtungen.
In diesem Kontext nicht: Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software, Lizenzen oder Nutzungsrechte sind nicht förderfähig.
In der Praxis zentral: Das FuE-Vorhaben muss nach dem 27.03.2024 gestartet sein und das Wirtschaftsgut muss nach dem 27.03.2024 angeschafft/hergestellt worden sein.
Im Guide zur Berechnung der Forschungszulage auf zeitmaker.com.
Im Überblick zu den Neuerungen 2024 und 2026 auf zeitmaker.com.
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