Saarland Förderung 2026 – Landesprogramm vs. Forschungszulage
Saarland 2026: Neues 65-Mio.-€-Förderpaket vs. planbare Forschungszulage als Basisförderung. Praxisvergleich & FAQs für Innovationsunternehmen.
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) durchführen. Gefördert werden FuE-Vorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG), also Projekte, die als industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzuordnen sind.
Entscheidend ist: Es muss sich um ein FuE-Vorhaben handeln (nicht „normale“ Produktpflege, Routine-Weiterentwicklung oder rein wirtschaftliche Optimierung).
Die konkrete Höhe hängt von den förderfähigen Aufwendungen ab, die später im Antrag beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Wichtig für die Einordnung:
Für Details zu förderfähigen Aufwendungen und zum Festsetzungs-/Anrechnungsverfahren verweist die BSFZ auf die Informationen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sowie auf das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023.
Den Antrag auf Bescheinigung (BSFZ) und den Antrag auf Forschungszulage (Finanzamt) kann nur der Anspruchsberechtigte stellen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige (EStG/KStG), soweit sie die Voraussetzungen des FZulG erfüllen und entsprechende Einkünfte erzielen.
Bei Mitunternehmerschaften ist die Mitunternehmerschaft selbst anspruchsberechtigt.
Praxisfazit: Häufig sind Start-ups, KMU und große Unternehmen anspruchsberechtigt – entscheidend sind aber die steuerliche Einordnung und die Voraussetzungen des FZulG.
Die BSFZ-Bescheinigung bestätigt verbindlich, dass es sich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG handelt.
Rollenverteilung:
Die BSFZ beurteilt FuE-Vorhaben anhand einheitlicher Maßstäbe. In der BSFZ-Prüfung werden die Anforderungen im Kern zu drei übergeordneten Kriterien gebündelt:
Für eine Bescheinigung müssen alle drei Kriterien erfüllt sein.
Nein, Du musst nicht zwingend Grundlagenforschung betreiben. FuE kann (je nach Tätigkeit) einer oder mehreren der drei Kategorien zugeordnet werden:
Entscheidend ist also nicht „nur Grundlagenforschung“, sondern ob die Tätigkeiten FuE-Charakter haben und die Kriterien (insb. Neuartigkeit, Unwägbarkeit, Planmäßigkeit) erfüllen.
Ein Abbruch oder ein erfolgloser Abschluss ist kein Ausschlusskriterium für FuE: Forschung und Entwicklung ist gerade durch technische/wissenschaftliche Unsicherheiten geprägt. Wenn das Vorhaben die FuE-Kriterien erfüllt, kann eine Bescheinigung grundsätzlich auch bei Verzögerung, Abbruch oder Misserfolg erteilt werden.
Zu beachten ist: Beim Antrag beim Finanzamt ist zu versichern, dass sich die der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalte nicht verändert haben. Wenn sich wesentliche Sachverhalte ändern, kann eine neue Bescheinigung erforderlich sein. Außerdem können bei Abbruch nur die Aufwendungen bis zum Abbruch berücksichtigt werden.
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) durchführen. Gefördert werden FuE-Vorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG), also Projekte, die als industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzuordnen sind. Entscheidend ist: Es muss sich um ein FuE-Vorhaben handeln (nicht „normale“ Produktpflege, Routine-Weiterentwicklung oder rein wirtschaftliche Optimierung).
Die konkrete Höhe hängt von den förderfähigen Aufwendungen ab, die später im Antrag beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die BSFZ prüft nicht, ob und in welcher Höhe Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Die Prüfung der Aufwendungen und die Festsetzung der Forschungszulage erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
Den Antrag auf Bescheinigung (BSFZ) und den Antrag auf Forschungszulage (Finanzamt) kann nur der Anspruchsberechtigte stellen. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige (EStG/KStG), soweit sie die Voraussetzungen des FZulG erfüllen und entsprechende Einkünfte erzielen. Bei Mitunternehmerschaften ist die Mitunternehmerschaft selbst anspruchsberechtigt.
Die BSFZ-Bescheinigung bestätigt verbindlich, dass es sich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG handelt. Die BSFZ prüft die inhaltliche FuE-Förderfähigkeit (FuE-Kriterien), während das Finanzamt die Forschungszulage festsetzt (Höhe/Anrechnung/Auszahlung) – Grundlage dafür ist die BSFZ-Bescheinigung.
Ein Vorhaben muss drei Kriterien erfüllen: Neuartigkeit (Gewinn neuer Kenntnisse), Risiko/Unwägbarkeit (wissenschaftliche/technische Unsicherheiten, keine rein wirtschaftlichen Risiken) und Planmäßigkeit (strukturierter Zeit- und Arbeitsplan).
Nein, Du musst nicht zwingend Grundlagenforschung betreiben. Industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung (Kombination vorhandenen Wissens für neue/verbesserte Produkte) sind ebenso förderfähig. Entscheidend ist der FuE-Charakter und die Erfüllung der Kriterien.
Bescheinigungen können jederzeit vor, während oder nach Durchführung eines Vorhabens beantragt werden. Steuerlich gilt jedoch eine 4-Jahresfrist für die Festsetzung. Damit der Antrag beim Finanzamt möglich bleibt, sollte der BSFZ-Antrag innerhalb dieser 4 Jahre (ab Entstehung der Aufwendungen) gestellt werden.
Ein Abbruch oder Misserfolg ist kein Ausschlusskriterium. Da FuE durch technische Unsicherheiten geprägt ist, kann eine Bescheinigung auch bei Misserfolg erteilt werden. Berücksichtigt werden dann die Aufwendungen bis zum Zeitpunkt des Abbruchs.
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Saarland 2026: Neues 65-Mio.-€-Förderpaket vs. planbare Forschungszulage als Basisförderung. Praxisvergleich & FAQs für Innovationsunternehmen.
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