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Forschungszulage 2026: Was ändert sich? Der Überblick

21. Jan. 2026 · Erich Lehmann
Artikel mit KI erklären

Am 18. Juli 2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verkündet. Damit wird die steuerliche Forschungszulage erweitert. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Regelungen, die bereits seit März 2024 gelten, und solchen, die erst ab Januar 2026 in Kraft treten.

Neu ab 1. Januar 2026

Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro

Die maximale Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. Euro jährlich. Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten. Die Erhöhung gilt für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 entstehen.

Konkret bedeutet dies:

  • Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 2 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 4 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 10 Mio. Euro.
  • Für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. Euro.

(Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage, Gesetzestext)

Neue Pauschale für Gemeinkosten (20 %)

Bei Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, werden neben den Personalkosten, 70 Prozent der Auftragskosten in EU/EWR, der Pauschale für Einzelunternehmen von 100 Euro pro Stunde bei max. 40 Stunden pro Woche sowie den Abschreibungen für Wirtschaftsgüter zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten berücksichtigt. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent aller im jeweiligen Wirtschaftsjahr im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen.

Erhöhter Stundensatz für Eigenleistungen (100 €)

Der Pauschalsatz für in Eigenleistung erbrachte Vorhaben steigt von 70 auf 100 Euro pro Stunde. Wird ein Innovations-Vorhaben vollständig oder teilweise in Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft durchgeführt, werden diese Aufwendungen über eine Pauschale berücksichtigt – für maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde dieser Betrag von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde erhöht. Für alle Tätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen bzw. geleistet werden, steigt der Betrag auf 100 Euro je Arbeitsstunde – auch wenn das Vorhaben vor diesem Stichtag begonnen hat.

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten

Durch die Änderung von § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen für Investitionen in den ersten Jahren mit höheren Beträgen steuerlich geltend gemacht werden (degressive Abschreibung). Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei dem Antrag auf Forschungszulage dürfen diese Neu-Regelungen im Rahmen des Ansatzes der Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die im zu fördernden Vorhaben genutzt werden, ebenfalls angewendet werden.


Bereits in Kraft (seit 28. März 2024)

Höhere Förderquote von 35 % für KMU

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren bereits jetzt. Seit dem 28. März 2024 erhalten KMU einen erhöhten Zuschuss von 35 % auf ihre förderfähigen Personalkosten (zuvor 25 %). Für Großunternehmen bleibt der Satz bei 25 %.

Förderfähigkeit von Abschreibungen

Grundsätzlich sind Abnutzungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Laborgeräte), die im Rahmen des Innovations-Projekts genutzt werden, bereits seit März 2024 förderfähig. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 27. März 2024, sofern das Projekt ebenfalls nach diesem Datum begonnen wurde.

Auftragsforschung: 70 % ansetzbar

Auch bei der Auftragsforschung gab es bereits eine Verbesserung. Kosten für extern vergebene Innovations-Aufträge können seit dem 28. März 2024 zu 70 % (statt bisher 60 %) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Mehr Details zum Wachstumschancengesetz 2024?

Eine detaillierte Übersicht der Änderungen aus 2024 und 2026 findest du in unserem ausführlichen Guide.

Zu den Neuerungen 2024 und 2026 →

Fazit

Die Reform der Forschungszulage erfolgt in zwei großen Schritten. Wer als KMU innoviert, profitiert bereits heute von der 35%-Quote. Ab 2026 wird das Instrument durch die Gemeinkostenpauschale und die höhere Bemessungsgrundlage nochmals attraktiver und einfacher in der Handhabung. Es lohnt sich, diese Stufen bei der langfristigen Projektplanung zu berücksichtigen.

„Viele Startups und KMUs, auch im industriellen Sektor, können ihre tagtägliche Arbeit fördern lassen. Viele Unternehmen sind innovativ, viele machen Forschung und Entwicklung durch neue Produkte und Prozesse. Die Änderungen stärken die Innovationskraft deutscher Unternehmen.

— Erich Lehmann, zeitmaker.com

Häufige Fragen

Die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz gelten teilweise bereits seit März 2024 (z.B. 35 % Quote für KMU). Weitere Verbesserungen wie die 12 Mio. € Bemessungsgrundlage und die Gemeinkostenpauschale starten ab dem 1. Januar 2026.

Bereits seit dem 28. März 2024 erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine erhöhte Förderquote von 35 % auf die förderfähigen Personalkosten (zuvor 25 %).

Ab 2026 steigt die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro. Zudem können 20 % Pauschale für Gemeinkosten angesetzt werden. Der Stundensatz für Eigenleistungen steigt auf 100 Euro.

Ja, Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind förderfähig, sofern sie nach dem 27. März 2024 angeschafft wurden und ausschließlich für das Innovations-Projekt genutzt werden.

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