Stand 19. August 2026, aktuell noch Gesetzesentwurf: Das Bundeskabinett hat das Jahressteuergesetz 2026 am 12. August 2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Alles hier Beschriebene ist also geplantes, noch kein geltendes Recht und kann sich im Verfahren noch ändern. Dieser Artikel wird aktualisiert, sobald es Neuigkeiten gibt.
Im Jahressteuergesetz 2026 stecken zwei Neuerungen für die Forschungszulage, die vor allem dann interessant werden, wenn du mehrjährige F&E-Vorhaben planst oder Förderung rückwirkend sichern willst: Der Förderdeckel je Vorhaben steigt von 15 auf 25 Millionen Euro, und eine neue Ablaufhemmung schreibt den Fristschutz während des Bescheinigungsverfahrens ausdrücklich ins Gesetz. Der Förderdeckel ist nicht die Bemessungsgrundlage, welche bei 12 Millionen Euro pro Jahr liegt, sondern wie viel Förderung Du wirklich bekommst ist damit gedeckelt.
Hier findest du beide Änderungen einfach erklärt, plus einen kurzen Blick darauf, was sonst noch im Gesetz steht.
Was ist das Jahressteuergesetz 2026 überhaupt?
Mit einem Jahressteuergesetz bündelt der Gesetzgeber regelmäßig viele kleinere und größere Änderungen quer durch das Steuerrecht in einem Paket. Der aktuelle Entwurf enthält zum Beispiel digitale Steuerbescheide über ELSTER ab 2027, höhere Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen (3,6 % statt 1,8 % pro Jahr ab 2027) und Anpassungen bei der Kapitalertragsteuer.
Für innovative Unternehmen sind aber vor allem die zwei Punkte zur Forschungszulage spannend.
Änderung 1: 10 Millionen Euro mehr Förderung je Vorhaben, der Deckel steigt von 15 auf 25 Millionen Euro
Bei der Forschungszulage gibt es zwei Grenzen, die oft verwechselt werden:
- Pro Jahr: Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist auf 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. Daraus ergeben sich maximal 3 Millionen Euro Forschungszulage pro Jahr (25 %) beziehungsweise 4,2 Millionen Euro für KMU (35 %).
- Insgesamt je Vorhaben: Zusätzlich gilt heute schon ein Gesamtdeckel. Die Summe aller staatlichen Beihilfen für ein F&E-Vorhaben darf „pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ über alle Jahre hinweg 15 Millionen Euro nicht überschreiten (§ 4 Abs. 3 FZulG). Gemessen wird also jede Kombination aus einem Unternehmen und einem Vorhaben. Und anders als bei der Jahresgrenze geht es hier um die Förderung selbst, nicht um deine F&E-Kosten.
Genau dieser zweite Deckel soll jetzt steigen: Das EU-Beihilferecht erlaubt inzwischen bis zu 25 Millionen Euro je Unternehmen und Vorhaben, das Forschungszulagengesetz blieb mit seinen 15 Millionen Euro bisher darunter. Der Entwurf hebt den Deckel auf die vollen 25 Millionen Euro an.
Was heißt das praktisch?
- Die jährlichen Grenzen bleiben bestehen. An deiner Förderung pro Jahr ändert sich nichts.
- Mehr Luft für langlaufende Vorhaben: Ein KMU, das jedes Jahr die volle Bemessungsgrundlage ausschöpft (4,2 Millionen Euro Zulage pro Jahr), stößt heute schon nach gut 3,5 Jahren an den 15-Millionen-Deckel. Mit 25 Millionen Euro wäre erst nach rund 6 Jahren Schluss.
- Es ist eine Grenze, nicht zwei: Gezählt wird immer die Förderung, die ein Unternehmen für ein Vorhaben bekommt. Einen zusätzlichen Gesamtdeckel über alle Vorhaben eines Unternehmens gibt es nicht. Wer zwei klar getrennte Vorhaben durchführt, hat für jedes den vollen Rahmen.
- Entscheidend ist damit der Zuschnitt deiner Vorhaben, so wie sie in der BSFZ-Bescheinigung abgegrenzt sind. Ob eine Entwicklung ein großes oder mehrere eigenständige Vorhaben sind, ist keine Formsache, sondern eine fachliche Frage.
- Für die meisten KMU ist der Deckel trotzdem weit weg. Relevant wird er für große, mehrjährige Entwicklungsprogramme und für Unternehmensgruppen, die ihre Förderung über mehrere Gesellschaften koordinieren (beihilferechtlich kann ein Verbund als ein Unternehmen zählen).
- Wichtig bei der Planung: In den Deckel zählen alle staatlichen Beihilfen für das Vorhaben, nicht nur die Forschungszulage.
Änderung 2: Neue Ablaufhemmung, der Fristschutz steht künftig direkt im Gesetz
Die Forschungszulage kannst du bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen. Der Ablauf ist zweistufig: erst die technische Bescheinigung der BSFZ, dann die Festsetzung durch das Finanzamt.
In der Praxis gilt dabei schon heute: Entscheidend ist, dass der BSFZ-Antrag rechtzeitig innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt ist. Entschieden sein muss er bis dahin nicht. Diese Absicherung steht bisher allerdings nicht im Forschungszulagengesetz selbst, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung zum Grundlagenbescheid. In Grenzfällen, etwa wenn um die Bescheinigung gestritten wird und sich das Verfahren über Jahre zieht, blieb damit eine Restunsicherheit.
Der Entwurf schreibt die Absicherung jetzt ausdrücklich ins Gesetz (§ 12 FZulG-E): Der rechtzeitig gestellte Bescheinigungsantrag wahrt die Frist, und die Festsetzungsfrist endet frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung der Bescheinigungsstelle unanfechtbar geworden ist.
Was heißt das praktisch?
- Für den normalen Ablauf ändert sich wenig: Der rechtzeitige BSFZ-Antrag bleibt der entscheidende Schritt, so wird es in der Praxis heute schon gehandhabt.
- Neu ist die Rechtssicherheit: Eine eigene, klare Regel im Gesetz statt einer Ableitung aus der Abgabenordnung bedeutet weniger Diskussionsspielraum in Grenzfällen.
- Am meisten hilft die Neuregelung, wenn das Bescheinigungsverfahren lange dauert oder die BSFZ-Entscheidung angefochten wird: Selbst dann bleiben nach der endgültigen Entscheidung noch mindestens zwei volle Jahre für die Festsetzung.
- Unabhängig davon gilt: Den BSFZ-Antrag rechtzeitig innerhalb der Vier-Jahres-Frist stellen bleibt Pflicht, daran ändert auch der Entwurf nichts.
Einordnung: Beim ZIM wird gebremst, bei der Forschungszulage ausgebaut
Bemerkenswert sind die beiden Änderungen auch deshalb, weil die Signale bei den klassischen Zuschussprogrammen gerade in die andere Richtung zeigen. Beim Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand nimmt das BMWE seit dem 7. Juli 2026 keine neuen Anträge mehr an, weil die Nachfrage die Haushaltsmittel übersteigt. Eine Wiederaufnahme wird für Anfang 2027 angestrebt, zugesagt ist sie nicht.
Im Jahressteuergesetz 2026 steht für die Forschungszulage dagegen kein Sparpaket, sondern ein höherer Deckel und mehr Rechtssicherheit.
Der Unterschied ist strukturell: Das ZIM ist ein Zuschuss aus einem begrenzten Fördertopf. Ist der leer, ist Schluss, unabhängig davon, wie gut dein Projekt ist. Die Forschungszulage ist ein steuerlicher Rechtsanspruch. Wenn dein Vorhaben die Kriterien erfüllt, bekommst du die Förderung, ohne Wettbewerb um knappe Budgets und ohne Antragsstopp.
Ein Freifahrtschein ist das nicht, denn auch ein Rechtsanspruch steht in einem Gesetz, das sich ändern kann. Die Richtung, die der Gesetzgeber hier einschlägt, spricht aber dafür, die Forschungszulage als feste Größe in der Finanzplanung zu behandeln und nicht als Notnagel für den Fall, dass ein Zuschussprogramm ausfällt.
Wie geht es jetzt weiter?
Nach dem Kabinettsbeschluss folgen die Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Jahressteuergesetze werden typischerweise gegen Ende des Jahres verabschiedet, einzelne Punkte können sich dabei noch ändern. Bis dahin gilt: Die aktuellen Regeln für 2026 (12 Millionen Euro Bemessungsgrundlage, 35 % für KMU, 20 % Gemeinkostenpauschale, 100€ Stundensatz für Eigenleistungen) sind die Grundlage für deine Anträge.
Sobald das Gesetz beschlossen ist, findest du hier das Update mit den finalen Regelungen.
Fazit
Das Jahressteuergesetz 2026 würde die Forschungszulage an zwei Stellen spürbar stärken: mehr Spielraum für große, mehrjährige Vorhaben durch den 25-Millionen-Euro-Rahmen und mehr Rechtssicherheit durch die Ablaufhemmung. Beides ist noch Entwurf, beides lohnt sich aber schon jetzt bei der Planung mitzudenken. Wer etwa noch offene Jahre rückwirkend beantragen will, sollte damit nicht auf das Gesetz warten.
Du planst ein mehrjähriges F&E-Vorhaben oder hast noch Förderjahre offen? In einem kurzen Call weißt du, was die geplanten Änderungen konkret für deinen Fall bedeuten.