Mitte September 2026 hat das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung ein neues Förderprogramm gestartet: Digital-Tech-to-Product.BMDS-Pressemitteilung 17.09.2026BMDS-Pressemitteilung 17.09.2026: „Die neue Förderrichtlinie „Digital Tech-to-Product – Entwicklung souveräner und marktorientierter Innovationen in digitalen Technologien“ unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups.“ Es richtet sich an Startups und KMU, die eine digitale Technologie bereits demonstriert haben und sie jetzt zu einem marktreifen Produkt weiterentwickeln wollen. Der erste Förderaufruf läuft kurz, und das Programm beantwortet eine andere Frage als die Forschungszulage. Beides zusammen zu denken lohnt sich, beides auf dieselben Kosten zu buchen dagegen nicht.
Was fördert Digital-Tech-to-Product?
Der erste Förderaufruf ist auf vier Schwerpunkte begrenzt: Künstliche Intelligenz und KI-basierte Lösungen, Datenökosysteme, Cybersicherheit und Kryptografie sowie Cloud und Edge Computing.BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Schwerpunkt 1: Künstliche Intelligenz und KI-basierte Lösungen. Schwerpunkt 2: Datenökosysteme. Schwerpunkt 3: Cybersicherheit und Kryptografie. Schwerpunkt 4: Cloud und Edge Computing.“
Entscheidend ist der Reifegrad. Gefördert werden Projekte nach der erfolgreichen Technologiedemonstration in Einsatzumgebung, also ab etwa TRL 6, bis zur vorkommerziellen Marktreife bei TRL 8.BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Gefördert werden in der Regel Projekte im Bereich digitaler Technologien nach der erfolgreichen Technologiedemonstration in Einsatzumgebung (ca. TRL 6) bis zur vorkommerziellen Marktreife (TRL 8).“ Ein Proof of Concept muss also bereits stehen. Wer noch grundsätzlich klärt, ob ein technischer Ansatz überhaupt trägt, ist für dieses Programm zu früh dran.
Das Programm auf einen Blick:
Merkmal
Digital-Tech-to-Product
Fördergeber
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS)
Zielgruppe
Startups und KMU, im Verbund mindestens ein KMU als Antragsteller
Themen im ersten Aufruf
Künstliche Intelligenz, Datenökosysteme, Cybersicherheit und Kryptografie, Cloud und Edge Computing
Reifegrad
ab ca. TRL 6 bis TRL 8, Proof of Concept vorausgesetzt
Förderhöhe
bis zu 5 Millionen Euro pro Vorhaben
Eigenbeteiligung
mindestens 20% der zuwendungsfähigen Projektkosten bei Förderung auf Kostenbasis
Projektlaufzeit
bis maximal 24 Monate, Abbruchmeilenstein spätestens nach zwölf Monaten
Verbundgröße
höchstens drei Partner, die Zuwendung erhalten
Verfahren
zweistufig, Projektskizze mit maximal zwölf DIN-A4-Seiten
TÜV Rheinland Forschungs- und Innovationsmanagement mit VDI/VDE-IT
Wer darf eine Projektskizze einreichen?
Projektskizzen können für Einzelvorhaben und für Verbundvorhaben eingereicht werden. In einem Verbund muss mindestens ein KMU Antragsteller sein, und die Anzahl der Partner im Verbund, die Zuwendung erhalten, ist auf drei begrenzt.BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Eingereicht werden können Projektskizzen für Einzel- oder Verbundvorhaben. Als Hauptzielgruppe der Förderung muss mindestens ein KMU Antragsteller in einem Verbund sein. Die Anzahl der Partner im Verbund, die Zuwendung erhalten, ist auf drei begrenzt.“ Große Konsortien fallen damit aus.
Wie viel Förderung gibt es pro Vorhaben?
Pro Vorhaben sind bis zu 5 Millionen Euro Förderung möglich, bei einer Laufzeit bis maximal 24 Monaten.BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Förderung von bis zu 5 Millionen Euro pro Vorhaben, mit einer Laufzeit bis maximal 24 Monaten.“ Einen Vollzuschuss gibt es nicht: Die Förderrichtlinie verlangt eine angemessene Eigenbeteiligung, die bei Förderung auf Kostenbasis mindestens 20% der zuwendungsfähigen Projektkosten betragen muss.Förderrichtlinie Ziffer 5.5Förderrichtlinie Ziffer 5.5: „Eine angemessene Eigenbeteiligung wird gefordert. Diese muss bei Antragsstellenden, die auf Kostenbasis gefördert werden wollen, mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Projektkosten betragen.“
Welche Frist gilt und wie läuft das Verfahren?
Das Verfahren ist zweistufig, erst die Projektskizze und nach Aufforderung der förmliche Förderantrag.BMDS-FörderrichtlinieBMDS-Förderrichtlinie: „Zweistufiges Verfahren (erst Projektskizze und − nach Aufforderung − förmlicher Förderantrag).“ Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten bei 1,5-zeiligem Satz nicht überschreiten.BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Projektskizzen dürfen einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten (1,5-zeilig) nicht überschreiten.“ Für den ersten Aufruf sind die Skizzen bis zum 11. Oktober 2026 einzureichen, frühestmöglicher Starttermin der Projekte ist der 1. Januar 2027.BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Projektskizzen sind ab sofort bis zum 11. Oktober 2026 einzureichen. Frühestmöglicher Starttermin der Projekte ist der 01. Januar 2027.“ Betreut wird das Verfahren vom Projektträger TÜV Rheinland Forschungs- und Innovationsmanagement zusammen mit VDI/VDE-IT.BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Der beauftragte Projektträger TÜV Rheinland Forschungs- und Innovationsmanagement zusammen mit VDI/VDE-IT.“
Wichtig für die Planung: Der 11. Oktober ist nicht die letzte Gelegenheit.
Die Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2027 befristet, und Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb dieser Geltungsdauer statt, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel.BMDS-FörderrichtlinieBMDS-Förderrichtlinie: „Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie − vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Haushaltsmittel – statt und werden auf der Internetseite des BMDS bekannt gegeben.“ Wer die zwölf Seiten jetzt nicht seriös hinbekommt, verliert also nichts, sondern bereitet sich auf den nächsten Aufruf vor.
Wonach wählt das BMDS die Projekte aus?
Vier Kriterien mit fester Gewichtung entscheiden über die Auswahl:BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Kriterium 1 – Impact (Gewichtung 40%). Kriterium 2 – Digitale Souveränität (Gewichtung 30%). Kriterium 3 – Innovativität (Gewichtung 15%). Kriterium 4 – Umsetzungsansatz (Gewichtung 15%).“
Impact
40%
Digitale Souveränität
30%
Innovativität
15%
Umsetzungsansatz
15%
Die Verteilung ist der eigentliche Hinweis darauf, was hier erwartet wird. Nur 15% der Bewertung entfallen auf die Innovationshöhe, 70% auf Marktwirkung und digitale Souveränität zusammen. Eine technisch starke Skizze ohne belastbaren Vermarktungspfad und ohne klare Aussage zum eigenen Technologie-Stack hat hier wenig Chancen. Dazu kommt die Projektsteuerung: Es sind Abbruchmeilensteine spätestens nach zwölf Monaten vorgesehen.BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Abbruchmeilensteine spätestens nach zwölf Monaten vorgesehen.“
Digital-Tech-to-Product oder Forschungszulage?
Die beiden Instrumente konkurrieren weniger, als es auf den ersten Blick aussieht. Sie liegen zeitlich hintereinander.
Merkmal
Forschungszulage
Digital-Tech-to-Product
Charakter
Anspruch ohne Auswahlverfahren
Wettbewerb mit Frist, begrenztem Budget und Haushaltsvorbehalt
Höhe
25% der Bemessungsgrundlage, für KMU zusätzlich zehn Prozentpunkte
bis zu 5 Millionen Euro pro Vorhaben, Eigenbeteiligung mindestens 20%
Reifegrad
Entwicklung mit offenem technischem Ausgang
ab ca. TRL 6 bis TRL 8, Proof of Concept vorausgesetzt
Zeitrichtung
Antrag nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, wirkt auf bereits angefallene Aufwendungen
Projektstart frühestens 1. Januar 2027, Laufzeit bis 24 Monate
Kombination
nur für Aufwendungen, die nicht anderweitig gefördert wurden oder werden
Kumulierung nur bei unterschiedlichen bestimmbaren beihilfefähigen Kosten
Die drei Zeilen, an denen in der Praxis Entscheidungen hängen, im Detail:
Anspruch oder Auswahlverfahren?
Die Forschungszulage ist ein Anspruch und kein Wettbewerb. Sie beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, und kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.§ 4 Abs. 1 FZulG§ 4 Abs. 1 FZulG: „Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.“ Digital-Tech-to-Product funktioniert genau umgekehrt: feste Frist, begrenztes Budget, Haushaltsvorbehalt und eine Auswahl nach gewichteten Kriterien. Du kannst fachlich alles richtig machen und trotzdem leer ausgehen.
Welches Instrument greift wann?
Digital-Tech-to-Product setzt den Proof of Concept voraus und fördert erst ab der Technologiedemonstration in Einsatzumgebung. Die Forschungszulage deckt die Phase davor ab, in der noch offen ist, ob ein technischer Ansatz überhaupt trägt. Dazu kommt der Zeitversatz: Die Forschungszulage lässt sich für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre rückwirkend beantragen, während ein Vorhaben nach diesem Förderaufruf frühestens am 1. Januar 2027 beginnen darf.§ 5 Abs. 1 FZulG§ 5 Abs. 1 FZulG: „Der Anspruchsberechtigte hat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 bis 4 förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, einen Antrag auf Forschungszulage zu stellen.“BMDS-FörderaufrufBMDS-Förderaufruf: „Projektskizzen sind ab sofort bis zum 11. Oktober 2026 einzureichen. Frühestmöglicher Starttermin der Projekte ist der 01. Januar 2027.“
Wie nutzt du beides, ohne Bemessungsgrundlage zu verbrennen?
Kombinieren ist erlaubt, aber nur sauber getrennt. Die Forschungszulage kann neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden.§ 7 Abs. 1 FZulG§ 7 Abs. 1 FZulG: „Die Forschungszulage kann vorbehaltlich des Absatzes 2 neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden.“ Der Ausschluss greift eine Ebene tiefer: Förderfähige Aufwendungen dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden.§ 7 Abs. 2 FZulG§ 7 Abs. 2 FZulG: „Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Dieser Kumulierungsausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen aus Unionsmitteln stammen.“ Die Förderrichtlinie formuliert dieselbe Logik von der anderen Seite und lässt eine Kumulierung nur zu, sofern die Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.Förderrichtlinie Ziffer 5.6Förderrichtlinie Ziffer 5.6: „Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.“
Die Trennung läuft damit kostenscharf und nicht projektscharf. Dieser Unterschied wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Entscheidend ist nicht, wie hoch der Zuschuss ausfällt, sondern welche Aufwendungen er abdeckt: Ein Zuschuss auf ein Arbeitspaket sperrt dessen Personalkosten vollständig für die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage, nicht nur anteilig in Höhe der Förderquote. Wer beide Instrumente nutzen will, muss die Arbeitspakete vorher so schneiden, dass sich jede Kostenposition eindeutig einem der beiden Töpfe zuordnen lässt.
Dieselbe Logik gilt für andere Zuschüsse. Wie sich das bei einem klassischen Projektförderprogramm auswirkt, steht im Vergleich ZIM vs. Forschungszulage.
Lohnt sich eine Projektskizze für Digital-Tech-to-Product für dich?
Rechne kurz nach, was bis zum 11. Oktober zu liefern ist: zwölf Seiten, vier gewichtete Kriterien, ein Geschäftsmodell mit Vermarktungspfad und eine belastbare Aussage zur digitalen Souveränität deines Technologie-Stacks. Das entsteht nicht nebenbei. Wenn dein Proof of Concept steht, das Vorhaben ohnehin geschnitten ist und ein Start zum 1. Januar 2027 in deine Planung passt, ist der erste Aufruf einen Versuch wert.
Wenn nicht, ist der nächste Schritt ein anderer. Die Entwicklungsarbeit, die dich überhaupt erst zum Proof of Concept gebracht hat, ist in vielen Fällen über die Forschungszulage förderfähig, und zwar für bereits vergangene Wirtschaftsjahre. Dafür brauchst du keinen Förderaufruf, keine Frist im Oktober und keinen Abbruchmeilenstein. Und du verbaust dir damit nichts: Solange die Kosten sauber getrennt sind, bleibt der Weg zu Digital-Tech-to-Product im nächsten Aufruf offen.
Ob deine Entwicklungsarbeit die Kriterien der Forschungszulage erfüllt, klären wir in einem kostenlosen Erstgespräch: technischer Blick auf deine Projekte, ohne Verpflichtung. Wenn dein Schwerpunkt KI ist, findest du auf der Branchenseite KI konkrete Beispiele für förderfähige Vorhaben.
›Alle Originalzitate der Quellen (18)
Wörtliche Zitate aus den verlinkten Primärquellen. Jede Angabe verlinkt auf das Original.
„Die neue Förderrichtlinie „Digital Tech-to-Product – Entwicklung souveräner und marktorientierter Innovationen in digitalen Technologien“ unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups.“
„Gefördert werden in der Regel Projekte im Bereich digitaler Technologien nach der erfolgreichen Technologiedemonstration in Einsatzumgebung (ca. TRL 6) bis zur vorkommerziellen Marktreife (TRL 8).“
„Eingereicht werden können Projektskizzen für Einzel- oder Verbundvorhaben. Als Hauptzielgruppe der Förderung muss mindestens ein KMU Antragsteller in einem Verbund sein. Die Anzahl der Partner im Verbund, die Zuwendung erhalten, ist auf drei begrenzt.“
„Eine angemessene Eigenbeteiligung wird gefordert. Diese muss bei Antragsstellenden, die auf Kostenbasis gefördert werden wollen, mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Projektkosten betragen.“
„Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie − vorbehaltlich tatsächlich verfügbarer Haushaltsmittel – statt und werden auf der Internetseite des BMDS bekannt gegeben.“
„Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5. Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen.“
„Der Anspruchsberechtigte hat nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die nach § 3 Absatz 3 bis 4 förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, einen Antrag auf Forschungszulage zu stellen.“
„Die Forschungszulage kann vorbehaltlich des Absatzes 2 neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden.“
„Förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 4 dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 einbezogen werden, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden. Dieser Kumulierungsausschluss gilt auch, wenn die anderen Förderungen aus Unionsmitteln stammen.“
„Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.“
Das Programm richtet sich an Startups sowie kleine und mittlere Unternehmen. Eingereicht werden können Skizzen für Einzelvorhaben und für Verbundvorhaben, wobei höchstens drei Partner eines Verbunds eine Zuwendung erhalten und mindestens einer davon ein KMU sein muss.
Pro Vorhaben stehen bis zu 5 Millionen Euro bereit. Wer auf Kostenbasis gefördert wird, trägt mindestens 20% der zuwendungsfähigen Projektkosten selbst.
Für den ersten Förderaufruf endet die Einreichungsfrist am 11. Oktober 2026, und die Skizze darf höchstens zwölf DIN-A4-Seiten umfassen. Das Verfahren ist zweistufig: Erst nach einer Aufforderung folgt der förmliche Förderantrag.
Frühestens am 1. Januar 2027, bei einer Laufzeit von höchstens 24 Monaten. Spätestens nach zwölf Monaten ist ein Abbruchmeilenstein vorgesehen.
Gefördert wird ab der erfolgreichen Technologiedemonstration in Einsatzumgebung, also etwa ab TRL 6, bis zur vorkommerziellen Marktreife bei TRL 8. Ein Proof of Concept muss zum Zeitpunkt der Skizze vorliegen.
Ja, aber nur für getrennte Kosten. Aufwendungen, die bereits im Rahmen anderer Förderungen gefördert wurden oder werden, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen, und die Förderrichtlinie lässt eine Kumulierung ihrerseits nur bei unterschiedlichen bestimmbaren beihilfefähigen Kosten zu.
Ja. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 30. Juni 2027, und weitere Aufrufe werden innerhalb dieser Geltungsdauer bekannt gegeben, soweit Haushaltsmittel verfügbar sind.
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